Dokument-Nr. 32424
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Eutin, Beschluss13.12.2022, 51 IK 3/21
Landgericht Lübeck Beschluss28.11.2022
Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein ist pfändbarKeine Unpfändbarkeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO
Die Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein unterliegt der Pfändung. Eine Unpfändbarkeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO besteht nicht. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines in einer Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein tätiger Beamte war seit Januar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. In Februar 2022 beantragte er die Freigabe der erhaltenen Corona-Sonderzahlung. Das Amtsgericht Eutin wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Beamten.
Keine Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Sonderzahlung sei nicht unpfändbar. Insbesondere ergebe sich die Unpfändbarkeit nicht aus § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Corona-Sonderzahlung sei keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage. Denn von der Zahlung haben sämtliche Beamte, Richter, Anwärter und Referendare unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit profitiert. Es haben daher nicht besondere Belastungen oder Gefahren ausgeglichen werden sollen. Die Sonderzahlung habe vielmehr die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgleichen bzw. abmildern sollen. Auch habe die Auszahlung keine Entschädigung für eine tatsächlichen Aufwand dargestellt, so das Landgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2022
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32424
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.