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17.06.2025 
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 35041

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Landgericht Lübeck Urteil

Nachbar kann Urteil auf Hecken­rück­schnitt nach 30 Jahren nicht mehr vollstreckenAnspruch auf Hecken­rück­schnitt aus dem Urteilstitel nach 30 Jahren verjährt

Wer gegen seine Nachbarn ein Urteil auf Hecken­rück­schnitt erwirkt, muss das Urteil auch irgendwann vollstrecken. Wer über 30 Jahre abwartet, kann gegen die Hecke nichts mehr unternehmen.

Das Amtsgericht Bad Schwartau verurteilte 1983 den Nachbarn des Klägers dazu, eine an der Grund­s­tücks­grenze angepflanzte Lebensbaumhecke zurück­zu­schneiden. Der Nachbar schnitt die Hecke dennoch nicht zurück und der Kläger vollstreckte das Urteil auch nicht. Die Hecke blieb also dauerhaft auf den beanstandeten 1.60 Meter Höhe. Als der Kläger nach mehreren Jahrzehnten dann doch aus dem Urteil vollstrecken wollte, beriefen sich die Nachbarn auf Verjährung. Zu Recht, wie in erster Instanz das Amtsgericht Eutin und in der Berufung jetzt das Landgericht entschied.

Zwei Jahre Bedenkzeit für Klage

Generell sind die Fristen, die jedermann beachten muss, wenn er sich gegen Nachbars Hecke wehren will, in § 40 des Schleswig-Holsteinischen Nachbargesetzes enthalten. Hiernach galt lange, dass man innerhalb von zwei Jahren klagen muss, sobald die Hecke erstmals die vorgeschriebene Höhe überschreitet. Die Vorschrift solle Rechtsfrieden zwischen streitenden Nachbarn schaffen, so das Landgericht Lübeck. Der Kläger erhalte eine angemessene Bedenkzeit, ob er die langsam immer größer und dichter werdenden Anpflanzungen auf Nachbarseite auf Dauer dulden wolle. Nach Ablauf dieser Bedenkzeit könne er seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Kläger ist nicht mehr schützenswert

Dass der Nachbar hier bereits 30 Jahre zuvor einmal geklagt hatte, half ebenfalls nicht. Seine neue Klage nach jahrzehn­te­langer Untätigkeit setze sich in Widerspruch zu den Verjäh­rungs­vor­schriften. Der dem Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau zugesprochene Anspruch sei nach dreißig Jahren verjährt. Da sich der Kläger nicht innerhalb dieser Frist um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht habe, sei er nicht mehr schützenswert.

Das Urteil st rechtskräftig. Gut zu wissen: Während das Gesetz zur Zeit der Entscheidung noch eine zweijährige Ausschlussfrist zur Anspruchs­durch­setzung enthalten hat, gewährt § 40 Abs. 1 NachbG Schl.-H. seit dem 15. Oktober 2021 Betroffenen nun einen Zeitraum von vier Jahren um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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