18.10.2024
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Landgericht Landshut Urteil21.08.2020

Streik der Mitarbeiter einer Flugge­sell­schaft infolge einer Tarif­auseinander­setzung stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne der Fluggast­rechte­verordnung darFluggästen steht bei streikbedingter Flugan­nul­lierung Ausgleichs­zah­lungen zu

Kommt es zu einer Flugan­nul­lierung, weil Mitarbeiter der Flugge­sell­schaft im Rahmen einer Tarif­auseinander­setzung streiken, so liegt darin kein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Den von der Annullierung betroffenen Fluggästen steht also ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines gewerk­schaftlich organisierten Streiks der Piloten musste eine Flugge­sell­schaft im Frühjahr 2019 unter anderem einen Flug von München nach Oslo annullieren. Die davon betroffenen Fluggäste beanspruchten aufgrund dessen Ausgleichs­zah­lungen. Die Flugge­sell­schaft verweigerte sich dem. Sie führte an, dass der Streik für sie einen außer­ge­wöhn­licher Umstand darstelle. Das Amtsgericht Erding folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage der Fluggäste ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen wegen streikbedingter Flugan­nul­lierung

Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen zu. Zwar habe der Bundes­ge­richtshof bisher bei einem Streik, der von einer Gewerkschaft ausgeht, die im Rahmen einer Tarif­aus­ein­an­der­setzung die Arbeitnehmer zur Arbeits­nie­der­legung aufruft, einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO angenommen. Dies sei aber angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH überholt.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand wegen Streiks

Es sei nicht außergewöhnlich, so das Landgericht, dass sich Luftfahrt­un­ter­nehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungs­ver­schie­den­heiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern gegenübersehen können. Tarif­aus­ein­an­der­set­zungen und die Gehalts­for­de­rungen von Mitarbeiterin gehören demnach zu den normalen betrie­bs­wirt­schaft­lichen Maßnahmen eines Unternehmens bzw. zum allgemeinen unter­neh­me­rischen Risiko. Es sei auch nicht völlig ungewöhnlich, dass es im Rahmen von Tarif­aus­ein­an­der­set­zungen zu einem Streikaufruf der Gewerkschaften kommt.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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