21.11.2024
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Dokument-Nr. 22834

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Urteil16.12.2015Landgericht Landshut13 S 2291/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 133Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 133
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Erding, Urteil05.08.2015, 3 C 207/15
ergänzende Informationen

Landgericht Landshut Urteil16.12.2015

Flugga­st­rechteVO: Bei der Höhe der Ausgleichs­zah­lungen ist die unmittelbare Entfernung zwischen Ausgangs­flughafen und Zielflughafen maßgeblichFlugstrecken zu Umstei­ge­flughäfen unbeachtlich

Die Höhe des Ausgleichs­an­spruchs nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) bestimmt sich nach die nach der Großkreis­methode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangs­flughafen und dem Zielflughafen. Zurückgelegte Flugstrecken zu Umstei­ge­flughäfen bleiben außer Betracht. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flugreisender hatte einen Flug von Rom über Amsterdam nach München gebucht. Da sich der Flug nach Amsterdam verspätete, verpasste der Fluggast seinen Flug nach München. Er erreichte daher München mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Der Fluggast verlangte aufgrund dessen von der Flugge­sell­schaft eine Ausgleichszahlung. Dem kam die Flugge­sell­schaft nach. Unter Zugrundelegung der Entfernung zwischen Rom und München (729 km) zahlte die Flugge­sell­schaft einen Betrag von 250 EUR. Damit war der Fluggast jedoch nicht einverstanden. Seiner Meinung nach, sei die Entfernung von Rom nach Amsterdam (1.297 km) und von Amsterdam nach München (729 km) zu addieren. Die sich daraus ergebende Gesam­t­ent­fernung von mehr als 1.500 km rechtfertige gemäß Art. 7 Abs. 1 b) Flugga­st­rechteVO eine Ausgleichs­zahlung von 400 EUR. Der Fluggast erhob dementsprechend Klage auf Zahlung von weiteren 150 EUR. Das Amtsgericht Erding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Fluggastes.

Kein Anspruch auf weitere Ausgleichs­zah­lungen

Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 b) Flugga­st­rechteVO zugestanden.

Höhe der Ausgleichs­zahlung bemisst sich nach unmittelbarer Entfernung zwischen Ausgangs­flughafen und Zielflughafen

Nach Ansicht des Landgerichts bemesse sich die Höhe der Ausgleichs­zahlung die nach der Großkreis­methode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangs­flughafen und dem Zielflughafen. Die zu Umstei­ge­flughäfen zurückgelegten Flugstrecken seien nicht zu berücksichtigen. Der Fluggast habe daher nur 250 EUR verlangen dürfen, da die Entfernung zwischen Rom und München weniger als 1.500 km betrage.

Wortlaut spricht für Nicht­be­rück­sich­tigung von Umstei­ge­flughäfen

Der in Art. 7 Abs. 4 Flugga­st­rechteVO genannte Begriff "Entfernung" beschreibe nach dem allgemeinen Wortlaut­ver­ständnis den Abstand zwischen zwei Punkten, so das Landgericht. Würde man nunmehr Umstei­ge­flughäfen bzw. Zwischen­lan­dungen in die Ermittlung der Entfernung mit einbeziehen, handele es sich nicht mehr um den Abstand zwischen zwei Punkten, sondern um eine Verbindung zwischen mindestens drei Punkten. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO sei wiederum der "letzte Zielort" für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich. Daraus ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber auch Flüge mit Zwischen­lan­dungen im Blick gehabt habe. Von solchen Zwischen­lan­dungen sei jedoch im Text der Vorschrift keine Rede, so dass sie unberück­sichtigt bleiben müssen.

Zweck der Flugga­st­rechteVO wird gewahrt

Der Zweck der Flugga­st­rechteVO, nämlich die Stärkung der Fluggastrechte sowie der Verbrau­cher­schutz, werde nach Auffassung des Landgerichts nicht beeinträchtigt. Soweit das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertrat, dass mit wachsender Entfernung die Unannehm­lich­keiten für die Fluggäste wüchsen und daher auf die Summe der tatsächlich geflogenen Strecken abzustellen sei (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.10.2013 - 29 C 1952/13 (81) -), folgte das Landgericht dem nicht. Denn die Staffelung der Ausgleichs­ansprüche beruhe nicht allein auf der Annahme, dass mit wachsender Entfernung die Unannehm­lich­keiten steigen. Vielmehr sei die Staffelung nach der Entfernung in Anlehnung an die Höhe der Flugschein­preise für die Business-Klasse erfolgt. Zudem solle das Buchungs­ver­halten der Flugge­sell­schaften im Sinne der Verbraucher beeinflusst werden.

Verbindung zwischen Flugschein­preise und Ausgleichshöhe spricht gegen Addition von Teilstrecken

Der Umstand, dass Ansatzpunkt für die Höhe der Ausgleichs­zah­lungen der durch­schnittliche Flugscheinpreis für die Business-Klasse war, spreche aus Sicht des Landgerichts ebenfalls gegen eine Addition von Teilstrecken. Da Direkt­ver­bin­dungen regelmäßig teurer seien als Flüge mit Zwischen­lan­dungen, sei bei einer Orientierung der Ausgleichshöhe an der Höhe der Flugschein­preise eine höhere Ausgleichsleistung für Flüge mit Zwischen­lan­dungen nicht zu begründen. Zudem würde dies zu einer Ungleich­be­handlung zwischen Fluggästen, die einen Direktflug gebucht haben, und denjenigen, die mit Zwischenlandung gebucht haben, führen. Es leuchte nicht ein, warum ein Fluggast mir Direktflug von Rom nach München bei gleicher Länge der Verspätung am Zielort eine geringere Ausgleichs­zahlung erhalten soll, als ein Fluggast mit Zwischenlandung in Amsterdam.

Urteil des Bundes­ge­richtshofs unerheblich

Soweit der Fluggast auf das Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 14.10.2010 (Xa ZR 15/10) Bezug nahm, hielt das Landgericht dies für unerheblich. Denn in der Entscheidung sei es nicht um die Frage gegangen, ob unmittelbar die Entfernung zwischen Berlin und Aruba maßgeblich sei oder die Addition der Teilstrecken von Berlin nach Amsterdam und Amsterdam nach Aruba.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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