Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flugreisender hatte einen Flug von Rom über Amsterdam nach München gebucht. Da sich der Flug nach Amsterdam verspätete, verpasste der Fluggast seinen Flug nach München. Er erreichte daher München mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Der Fluggast verlangte aufgrund dessen von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Dem kam die Fluggesellschaft nach. Unter Zugrundelegung der Entfernung zwischen Rom und München (729 km) zahlte die Fluggesellschaft einen Betrag von 250 EUR. Damit war der Fluggast jedoch nicht einverstanden. Seiner Meinung nach, sei die Entfernung von Rom nach Amsterdam (1.297 km) und von Amsterdam nach München (729 km) zu addieren. Die sich daraus ergebende Gesamtentfernung von mehr als 1.500 km rechtfertige gemäß Art. 7 Abs. 1 b) FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung von 400 EUR. Der Fluggast erhob dementsprechend Klage auf Zahlung von weiteren 150 EUR. Das Amtsgericht Erding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Fluggastes.
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 b) FluggastrechteVO zugestanden.
Nach Ansicht des Landgerichts bemesse sich die Höhe der Ausgleichszahlung die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem Zielflughafen. Die zu Umsteigeflughäfen zurückgelegten Flugstrecken seien nicht zu berücksichtigen. Der Fluggast habe daher nur 250 EUR verlangen dürfen, da die Entfernung zwischen Rom und München weniger als 1.500 km betrage.
Der in Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO genannte Begriff "Entfernung" beschreibe nach dem allgemeinen Wortlautverständnis den Abstand zwischen zwei Punkten, so das Landgericht. Würde man nunmehr Umsteigeflughäfen bzw. Zwischenlandungen in die Ermittlung der Entfernung mit einbeziehen, handele es sich nicht mehr um den Abstand zwischen zwei Punkten, sondern um eine Verbindung zwischen mindestens drei Punkten. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO sei wiederum der "letzte Zielort" für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich. Daraus ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber auch Flüge mit Zwischenlandungen im Blick gehabt habe. Von solchen Zwischenlandungen sei jedoch im Text der Vorschrift keine Rede, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen.
Der Zweck der FluggastrechteVO, nämlich die Stärkung der Fluggastrechte sowie der Verbraucherschutz, werde nach Auffassung des Landgerichts nicht beeinträchtigt. Soweit das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertrat, dass mit wachsender Entfernung die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste wüchsen und daher auf die Summe der tatsächlich geflogenen Strecken abzustellen sei (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.10.2013 - 29 C 1952/13 (81) -), folgte das Landgericht dem nicht. Denn die Staffelung der Ausgleichsansprüche beruhe nicht allein auf der Annahme, dass mit wachsender Entfernung die Unannehmlichkeiten steigen. Vielmehr sei die Staffelung nach der Entfernung in Anlehnung an die Höhe der Flugscheinpreise für die Business-Klasse erfolgt. Zudem solle das Buchungsverhalten der Fluggesellschaften im Sinne der Verbraucher beeinflusst werden.
Der Umstand, dass Ansatzpunkt für die Höhe der Ausgleichszahlungen der durchschnittliche Flugscheinpreis für die Business-Klasse war, spreche aus Sicht des Landgerichts ebenfalls gegen eine Addition von Teilstrecken. Da Direktverbindungen regelmäßig teurer seien als Flüge mit Zwischenlandungen, sei bei einer Orientierung der Ausgleichshöhe an der Höhe der Flugscheinpreise eine höhere Ausgleichsleistung für Flüge mit Zwischenlandungen nicht zu begründen. Zudem würde dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen Fluggästen, die einen Direktflug gebucht haben, und denjenigen, die mit Zwischenlandung gebucht haben, führen. Es leuchte nicht ein, warum ein Fluggast mir Direktflug von Rom nach München bei gleicher Länge der Verspätung am Zielort eine geringere Ausgleichszahlung erhalten soll, als ein Fluggast mit Zwischenlandung in Amsterdam.
Soweit der Fluggast auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 (Xa ZR 15/10) Bezug nahm, hielt das Landgericht dies für unerheblich. Denn in der Entscheidung sei es nicht um die Frage gegangen, ob unmittelbar die Entfernung zwischen Berlin und Aruba maßgeblich sei oder die Addition der Teilstrecken von Berlin nach Amsterdam und Amsterdam nach Aruba.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)