21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4853

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Urteil08.11.2006Landgericht Krefeld2 S 46/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 675Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 675
  • ZMR 2007, 375Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 375
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil23.05.2006, 10 C 52/06
ergänzende Informationen

Landgericht Krefeld Urteil08.11.2006

Katzenhaltung: Vermieter kann Zustimmung verweigernVermieter ist in seiner Entscheidung frei

Ein Vermieter kann der Katzenhaltung eines Mieters selbst dann widersprechen, wenn er anderen Mietern im Haus die Hundehaltung erlaubt hat. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Im verhandelten Fall wollte der Mieter die Erlaubnis zur Haltung zweier Katzen (Britisch Kurzhaarkatzen) erzwingen. Er begründete dies damit, dass der Vermieter zwei anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt habe. Der Mietvertrag enthielt folgende Regelung: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu ...Tagen. Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen."

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Er sei nicht verpflichtet, die Zustimmung zur beabsichtigten Katzenhaltung zu erteilen.

Laut Vertrag liege die Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Er könne deshalb prinzipiell selbst entscheiden, ob er Mietern die Tierhaltung erlaube oder nicht.

Wenn in dem Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung keine Maßstäbe gesetzt seien, kann als überein­stim­mender Wille der Vertrags­parteien nur angenommen werden, dass der Vermieter die Zustimmung nach seinem Willen erteilen oder versagen dürfe und in seinem Willen frei sei. Eine einschränkende Auslegung der Klausel dahingehend, dass das Ermessen des Vermieters gebunden sei, sei auch nicht deshalb geboten, weil das Halten von Hunden und Katzen in einem Mietobjekt für den Fall, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, als vertragsgemäß anzusehen wäre und der Mieter deshalb in Fällen wie dem vorliegenden bei Vertragschluss davon ausgehen dürfe, der Vermieter werde, wenn er schon seine Zustimmung erteilen müsse, in seinem Ermessen doch gebunden sein. Die Haltung größerer Tiere wie Katzen und Hunde gehöre wegen der nie ganz auszu­schlie­ßenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern eines Mietshauses oder Nachbarn jedenfalls in Mehrfa­mi­li­en­häusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet.

Außerdem sei der Fall der beiden Hundehalter-Mieter anders gelagert: Diese hätten ihre Tiere bereits vor Abschluss des Mietvertrags besessen.

Quelle: ra-online

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