18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16856

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Urteil07.11.2012Landgericht Krefeld2 S 23/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 96Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 96
  • MietRB 2013, 33Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 33
  • NJW 2013, 401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 401
  • NZM 2012, 858Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 858
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil25.04.2012, 12 C 101/11
ergänzende Informationen

Landgericht Krefeld Urteil07.11.2012

Abweichung von tatsächlicher und vertraglicher Fläche einer Wohnung begründet Mangel der MietsacheFläche­n­ab­weichung rechtfertigt Mietminderung

Weicht die Fläche einer Mietwohnung von der vertraglich zugesicherten Fläche ab, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dieser berechtigt zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war die Fläche einer Mietwohnung im Mietvertrag mit 65 qm angegeben worden. Nach einer Lasermessung im Zuge von Bodenarbeiten stellte sich jedoch heraus, dass die Wohnung lediglich 52,83 qm groß war. Die Mieterin klagte aufgrund dessen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Der Vermieter wiederum behauptete, der Mieterin habe wegen des langjährigen Wohnens Kenntnis von der tatsächlichen Größe gehabt. Sie könne daher ein Minderungsrecht nicht geltend machen. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Rückzahlung bestand

Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Vermieter. Denn nach Ansicht des Gerichts habe die Mieterin einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete nach § 812 BGB zugestanden. Die Wohnung sei nämlich mangelbehaftet gewesen. Dies habe zu einer Minderung der Kaltmiete geführt.

Kein Ausschluss des Minde­rungs­rechts

Die Mieterin sei nach Auffassung des Landgerichts mit ihrem Minderungsrecht auch nicht ausgeschlossen gewesen, weil sie die tatsächliche Größe der Wohnung gekannt habe. Denn dies hätte die Kenntnis der Kantenlänge aller Räume und der Raumhöhe vorausgesetzt. Diese Kenntnis habe der Mieter nicht schon aufgrund bloßen Ansehens bei Nutzung der Mieträume, sondern erst durch Nachmessen.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

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