Landgericht Krefeld Urteil24.02.2017
Vom Verstorbenen ungewünschte Umbettung durch Totenfürsorgeberechtigten: Kein Schmerzensgeld des nahen Angehörigen bei nachvollziehbaren Gründen zur UmbettungSchwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des nahen Angehörigen bei Umbettung aus sachwidrigen Gründen
Kommt es durch den Totenfürsorgeberechtigten zu einer Umbettung des Verstorbenen, die dieser so nicht gewünscht hat, so steht einem nahen Angehörigen des Verstorbenen nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Umbettung aus sachwidrigen Gründen erfolgte. Nur in diesem Fall wird schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht des nahen Angehörigen verletzt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht dagegen nicht, wenn die Umbettung aus nachvollziehbaren Gründen vorgenommen wurde. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2014 bestatte die Ehefrau die Asche des Verstorbenen im Familiengrab ihrer Familie. Im Jahr 2015 kam es zu einem Streit zwischen der Witwe und ihrer Schwester. Die Schwester war dagegen, dass der Verstorbenen im Familiengrab beigesetzt wurde und verlangte dessen Entfernung. Der Streit eskalierte derart, dass die Witwe dem Verlangen ihrer Schwester nachkam. Die Witwe veranlasste daher die Ausgrabung des Verstorbenen und eine Flussbestattung in den Niederlanden. Als die Tochter des Verstorbenen davon erfuhr, klagte sie gegen ihre Stiefmutter auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Umbettung ihres verstorbenen Vaters zu. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn durch die Umbettung schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden wäre. Dies sei aber zu verneinen.
Keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Umbettung
Zwar habe die Beklagte durch die Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entsprochen, so das Landgericht. Daraus ergebe sich aber keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung der Klägerin. Eine Verpflichtung des Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung eines nahen Angehörigen sei zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt habe, sein Handeln aber von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen gewesen sei. Habe der Totenfürsorgeberechtigte dagegen aus sachwidrigen Gründen gehandelt, habe er also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kaufgenommen, habe er sogar auf eine emotionale Verletzung des Angehörigen abgezielt, sei eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung anzunehmen. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)