18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17873

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Urteil08.05.2013Landgericht Köln9 S 278/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 25Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 25
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil04.10.2012, 62 C 277/12
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil08.05.2013

Anrechnung der Mietminderung auf Betriebs­kosten­voraus­zahlung: Jährliche Betriebs­kosten­abrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigenBerechnung etwaiger Nachforderungen durch Gegen­über­stellung der tatsächlichen Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete

Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebs­kosten­voraus­zahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebs­kosten­abrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegen­über­stellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebs­kosten­voraus­zahlungen) und der geschuldeten Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten - Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Vermieter einer Wohnung die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieter wiederum meinten, ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu, da der Nachzahlung ein entsprechender Betrag aus einer Mietminderung gegenüberstehe. Ihrer Meinung nach, müsse die jährliche Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung die Mietminderung berücksichtigen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach bejahte zwar einen Anspruch auf Nachzahlung, berücksichtigte dabei aber die Mietminderung. Nunmehr musste sich das Landgericht Köln mit dem Fall beschäftigen.

Berück­sich­tigung der Mietminderung bei jährlicher Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs. Nach dieser sei zutreffend gewesen, die Mietminderung bei der jährlichen Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu berücksichtigen. Erfasse nämlich die Minderung auch die Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zahlung, so müsse auch der Jahresbetrag der Betriebskosten entsprechend reduziert werden (BGH, Urt. v. 13.04.2011 - VIII ZR 223/10 = NJW 2011, 1806).

Berechnung der Nachforderung durch Gegen­über­stellung von geleisteten Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs könne eine etwaige Nachforderung am einfachsten dadurch berechnet werden, so das Landgericht weiter, wenn der im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen (Nettomiete zuzüglich Betriebskosten) die geschuldete Gesamtmiete (Nettomiete zuzüglich abgerechneter Betriebskosten abzüglich Minde­rungs­betrag) gegen­über­ge­stellt wird.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2014, 25/rb)

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