Dokument-Nr. 17873
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- WuM 2014, 25Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 25
- Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil04.10.2012, 62 C 277/12
Landgericht Köln Urteil08.05.2013
Anrechnung der Mietminderung auf Betriebskostenvorauszahlung: Jährliche Betriebskostenabrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigenBerechnung etwaiger Nachforderungen durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete
Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und der geschuldeten Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten - Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Vermieter einer Wohnung die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieter wiederum meinten, ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu, da der Nachzahlung ein entsprechender Betrag aus einer Mietminderung gegenüberstehe. Ihrer Meinung nach, müsse die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung berücksichtigen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach bejahte zwar einen Anspruch auf Nachzahlung, berücksichtigte dabei aber die Mietminderung. Nunmehr musste sich das Landgericht Köln mit dem Fall beschäftigen.
Berücksichtigung der Mietminderung bei jährlicher Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser sei zutreffend gewesen, die Mietminderung bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Erfasse nämlich die Minderung auch die Betriebskostenvorauszahlung, so müsse auch der Jahresbetrag der Betriebskosten entsprechend reduziert werden (BGH, Urt. v. 13.04.2011 - VIII ZR 223/10 = NJW 2011, 1806).
Berechnung der Nachforderung durch Gegenüberstellung von geleisteten Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne eine etwaige Nachforderung am einfachsten dadurch berechnet werden, so das Landgericht weiter, wenn der im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen (Nettomiete zuzüglich Betriebskosten) die geschuldete Gesamtmiete (Nettomiete zuzüglich abgerechneter Betriebskosten abzüglich Minderungsbetrag) gegenübergestellt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2014, 25/rb)
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