Dokument-Nr. 18064
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- WuM 1994, 609Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 609
- Mietminderung auch auf Nebenkosten: Mietminderungsbeträge müssen von Nettomiete und Betriebskosten gesondert abgezogen werdenBundesgerichtshof, Urteil13.04.2011, VIII ZR 223/10
- Anrechnung der Mietminderung auf Betriebskostenvorauszahlung: Jährliche Betriebskostenabrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigenLandgericht Köln, Urteil08.05.2013, 9 S 278/12
Landgericht Kiel Beschluss25.11.1991
Grundlage für Mietminderung ist Brutto-WarmmieteKeine Berücksichtigung der Netto-Kaltmiete
Bei einer Mietminderung ist von der Brutto-Warmmiete auszugehen und nicht von der Netto-Kaltmiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging unter anderem darum, ob für die Mietminderung die Netto-Kaltmiete oder die Brutto-Warmmiete zugrunde zu legen ist.
Brutto-Warmmiete als Grundlage für Mietminderung
Das Landgericht Kiel entschied, dass der Mietminderung nicht die Netto-Kaltmiete, sondern die Brutto-Warmmiete zugrunde zu legen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1994, 609/rb)
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