15.11.2024
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Dokument-Nr. 8016

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Landgericht Köln Urteil17.06.2009

Facebook scheitert mit Unter­las­sungsklage gegen StudiVZ: Keine unlautere Nachahmung der InternetseiteFehlender Bekannt­heitsgrad von Facebook zur Markteinführung von StudiVZ schließt Herkunft­s­täu­schung aus

Eine Klage der Facebook Ltd. gegen den Konkurrenten StudiVZ wurde abgewiesen. Trotz nicht zu übersehender Überein­stim­mungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten, liegt keine unlautere Nachahmung vor. Dies entschied das Landgericht Köln.

Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Gestaltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirm­ober­flächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Herkunft­s­täu­schung liegt nicht vor

Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Überein­stim­mungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunft­s­täu­schung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekannt­heitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordame­ri­ka­nische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutsch­sprachige Version.

Beschuldigungen Facebooks beruhen auf Vermutungen

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kennt­ni­ser­langung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besich­ti­gungs­an­spruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachver­ständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Überein­stim­mungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachpro­gram­mierten bzw. nachpro­gram­mieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlan­des­gericht Köln einlegen.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln

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