21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16876

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil21.06.2012

Zahnreinigung für 19 Euro/Bleaching für 149 Euro: Zahnarztwerbung bei Groupon und Daily Deal ist wettbe­wer­bs­widrigVerbot der reklamehaften und anpreisenden Werbung durch Berufsordnung der Zahnärzte

Nach der Berufsordnung der Zahnärzte ist es dem Zahnarzt verboten, reklamehaft bzw. anpreisend seine Leistungen zu bewerben. Bietet er daher bei Gutschein­portalen im Internet Leistungen zu deutlich geringeren Preisen an, handelt er wettbe­wer­bs­widrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Zahnarzt über die Gutscheinportale "Groupon" und "Daily Deal" eine professionelle Zahnreinigung für 19 € sowie ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für 149 € an. Die Zahnärztekammer Nordrhein sah darin ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Zahnärztekammer. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn der Zahnarzt habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Werbung grundsätzlich erlaubt

Zwar dürfe ein Zahnarzt grundsätzlich seine Leistungen bewerben, so das Landgericht weiter. Sie dürfe nur nicht berufswidrig sein. So sei es ihm untersagt die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden zu verwenden. Die Werbung dürfe also nicht anpreisend sein. Zudem müsse eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Patienten vermieden werden. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.

Unzulässige reklamehafte Werbung lag vor

Die Werbung des Zahnarztes auf den Gutschein­portalen sei nach Ansicht des Landgerichts reklamehaft gewesen. Durch die Gewährung der hohen Rabatte sei der Kunde angelockt worden einen "Deal" abzuschließen. Er sei zudem dazu gedrängt worden, den Vertrag abzuschließen, da die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt war. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend gewesen. Der Verbraucher sei dazu verführt worden, ohne sich vorher eventuell ausreichend Gedanken zu machen, den "Deal" anzunehmen.

Ungefähr­lichkeit der beworbenen Leistungen unerheblich

Das Landgericht betonte außerdem, dass es keine Rolle gespielt habe, ob die vom Zahnarzt beworbenen Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt, sondern auch von einem Kosmetiker erbracht werden konnten oder ob die konkreten Behandlungen mit gesund­heit­lichen Risiken verbunden waren. Denn ausschlaggebend sei gewesen, dass er in seiner Eigenschaft als Zahnarzt auftrat und als solcher Angebote machte. Tut er dies, unterstehe er auch den berufs­recht­lichen Vorschriften. Insofern dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass das Berufsbild des Zahnarztes geschützt werden soll.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16876

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI