Dokument-Nr. 24802
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Landgericht Köln Urteil20.10.2015
Zahnarzt-Patient steht nach Kündigung des Behandlungsvertrags ohne Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit kein Leistungsverweigerungsrecht zuFehlende Einräumung einer Nachbesserung schließt Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus
Kündigt ein zahnärztlicher Patient wegen behaupteter Behandlungsfehler den Behandlungsvertrag ohne den Zahnarzt die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ebenfalls ausgeschlossen sind aus diesem Grund Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2012 unterzog sich eine Patientin in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einer Behandlung. Die Behandlung umfasste den Ersatz mehrerer Zähne und sollte mehrere Sitzungen umfassen. Nach der dritten Sitzung beendete die Patientin die Behandlung, da sie mit dieser nicht zufrieden war und der behandelnden Zahnärztin Fehler vorwarf. Die Patientin begab sich daraufhin zu einem anderen Zahnarzt, der die Behandlung fortsetzte und schließlich beendete. Zudem verweigerte sie die Bezahlung der Rechnung der Gemeinschaftspraxis in Höhe von fast 11.400 EUR. Die Praxis sah sich daraufhin gezwungen Klage zu erheben. Die Patientin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihr wegen Behandlungsfehler ein Leistungsverweigerungsrecht sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustünden.
Anspruch auf Vergütung
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis. Ihr stehe ein Anspruch auf die in Rechnung gestellte Vergütung zu.
Kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund behaupteter Behandlungsfehler
Ein vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes könne zwar dessen Vergütungsanspruch entfallen lassen, so das Landgericht, wenn durch die ungenügende Behandlung das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes weggefallen sei und sich dessen Leistung als für den Patienten vollständig unbrauchbar darstelle. Im vorliegenden Fall haben etwaige Behandlungsfehler aber den Vergütungsanspruch nicht entfallen lassen, da die Patientin keine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt habe. Die Patientin habe den Behandlungsvertrag gekündigt und damit die noch nicht beendete Behandlung einseitig abgebrochen. Für diesen Fall bestehe kein Leistungsverweigerungsrecht. Nachbesserungsmaßnahmen seien von einem Patienten hinzunehmen, da Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitze.
Kein Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld
Der Patientin stehen nach Ansicht des Landgerichts keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorgelegen habe, schließe die Nichtgewährung einer zumutbaren Nachbesserungsmöglichkeit auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus. Denn durch die Nichteinräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit entfalle der Zurechnungszusammenhang zwischen dem möglichen Behandlungsfehler und dem entstandenen Schaden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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