21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landgericht Köln Urteil20.10.2015

Zahnarzt-Patient steht nach Kündigung des Behand­lungs­vertrags ohne Einräumung einer Nach­besserungs­möglich­keit kein Leistungs­verweigerungs­recht zuFehlende Einräumung einer Nachbesserung schließt Schadensersatz- und Schmerzens­geld­anspruch aus

Kündigt ein zahnärztlicher Patient wegen behaupteter Behand­lungs­fehler den Behand­lungs­vertrag ohne den Zahnarzt die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, steht ihm kein Leistungs­verweigerungs­recht zu. Ebenfalls ausgeschlossen sind aus diesem Grund Schadensersatz- und Schmerzens­geld­ansprüche. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2012 unterzog sich eine Patientin in einer zahnärztlichen Gemein­schaft­s­praxis einer Behandlung. Die Behandlung umfasste den Ersatz mehrerer Zähne und sollte mehrere Sitzungen umfassen. Nach der dritten Sitzung beendete die Patientin die Behandlung, da sie mit dieser nicht zufrieden war und der behandelnden Zahnärztin Fehler vorwarf. Die Patientin begab sich daraufhin zu einem anderen Zahnarzt, der die Behandlung fortsetzte und schließlich beendete. Zudem verweigerte sie die Bezahlung der Rechnung der Gemein­schaft­s­praxis in Höhe von fast 11.400 EUR. Die Praxis sah sich daraufhin gezwungen Klage zu erheben. Die Patientin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihr wegen Behandlungsfehler ein Leistungsverweigerungsrecht sowie Schadensersatz- und Schmer­zens­geldansprüche zustünden.

Anspruch auf Vergütung

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Gemein­schaft­s­praxis. Ihr stehe ein Anspruch auf die in Rechnung gestellte Vergütung zu.

Kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht aufgrund behaupteter Behand­lungs­fehler

Ein vertrags­widriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes könne zwar dessen Vergütungsanspruch entfallen lassen, so das Landgericht, wenn durch die ungenügende Behandlung das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes weggefallen sei und sich dessen Leistung als für den Patienten vollständig unbrauchbar darstelle. Im vorliegenden Fall haben etwaige Behand­lungs­fehler aber den Vergü­tungs­an­spruch nicht entfallen lassen, da die Patientin keine Nachbes­se­rungs­mög­lichkeit gewährt habe. Die Patientin habe den Behandlungsvertrag gekündigt und damit die noch nicht beendete Behandlung einseitig abgebrochen. Für diesen Fall bestehe kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht. Nachbes­se­rungs­maß­nahmen seien von einem Patienten hinzunehmen, da Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitze.

Kein Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld

Der Patientin stehen nach Ansicht des Landgerichts keine Schadensersatz- oder Schmer­zens­geldansprüche zu. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Behand­lungs­fehler vorgelegen habe, schließe die Nichtgewährung einer zumutbaren Nachbes­se­rungs­mög­lichkeit auch Schadensersatz- und Schmer­zens­geldansprüche aus. Denn durch die Nichteinräumung einer Nachbes­se­rungs­mög­lichkeit entfalle der Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen dem möglichen Behand­lungs­fehler und dem entstandenen Schaden.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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