Landgericht Köln Urteil23.06.2017
Kein Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Pkw nach BeziehungsendeEx-Freundin darf Pkw Mini One behalten
Schenkt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen Partner einen Pkw zur alleinigen Nutzung und geht er von einem Fortbestehen der Lebensgemeinschaft aus, so kann er das Fahrzeug in der Regel nach dem Ende der Beziehung nicht zurück verlangen. Vielmehr darf der beschenkte Partner den Pkw behalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Freund seiner Freundin im April 2015 einen Pkw Mini One im Wert von 6.000 EUR geschenkt. Das Fahrzeug sollte allein von der Freundin genutzt werden, damit diese nach dem Umzug in seine Eigentumswohnung noch bequem zur Arbeit gelangen konnte. Einige Zeit später scheiterte jedoch die Beziehung. Der Ex-Freund verlangte daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs. Da sich die Ex-Freundin weigerte, erhob der Ex-Freund Klage.
Kein Anspruch auf Herausgabe des Pkw
Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Herausgabe des Pkw Mini One zu. Die Beklagte sei Alleineigentümerin des Fahrzeugs.
Kein Vorliegen einer Schenkung
Ein Herausgabeanspruch aufgrund Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, so das Landgericht, da keine Schenkung vorliege. Eine Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liege nur dann vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolge und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft geknüpft sei. Letzteres sei hier aber der Fall gewesen.
Kein Herausgabeanspruch aufgrund Zweckverfehlung
Zudem bestehe nach Ansicht des Landgerichts kein Herausgabeanspruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB. Dies hätte eine Zweckabrede dahingehend erfordert, dass die Partner zwar keine gemeinsame Vermögensmehrung haben schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt habe, an dem erworbenen Gegenstand partizipieren zu können. Eine Partizipation an den Pkw sei durch den Kläger aber nicht vorgesehen gewesen.
Kein Herausgabeanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Ein Herausgabeanspruch komme nach Auffassung des Landgerichts nicht über den Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn dem Kläger die Beibehaltung der durch die Zuwendung des Pkw geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten sei, weil dem Pkw nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukomme. So liege der Fall hier aber nicht. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Klägers von 1.700 EUR im Verhältnis zu seinen regelmäßigen monatlichen Belastungen in Höhe von 566 EUR an Kreditraten für die Abbezahlung der Eigentumswohnung und 300 EUR Hausgeld sowie insbesondere der Tatsache, dass ein lastenfreies Immobilienvermögen im Wert von 130.000 EUR bestehe, hielt es das Gericht für nicht unbillig, dass der Beklagten ein Pkw im Wert von 6.000 EUR überlassen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)