21.11.2024
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Dokument-Nr. 17892

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Urteil04.07.2013Oberlandesgericht München23 U 3950/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3525
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Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil29.08.2012, 14 O 4100/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil04.07.2013

Schenkung eines Autos an Freundin: Übergabe eines Autoschlüssels reicht für Eigentums­übertragung nicht ausÜbereignung eines PKW an nichtehelichen Lebenspartner / Übergabe eines Autoschlüssels und Erklärung der Schenkung stellen keine für Eigen­tums­übergang erforderliche Besitzaufgabe dar / Keine vollständige Besitzaufgabe beim Behalt weiterer Autoschlüssel

Übergibt in einer nichtehelichen Leben­s­part­ner­schaft der Partner der Partnerin ein Autoschlüssel und erklärt, er wolle ihr das Auto schenken, liegt darin keine Eigentums­übertragung, wenn der Partner einen weiteren Autoschlüssel behält und den Wagen weiter benutzt. Insofern fehlt es an der erforderlichen Besitzaufgabe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich die nichtehelichen Lebenspartner getrennt hatten, verlangte die Partnerin die Herausgabe des PKW. Sie behauptete, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs geworden als ihr Partner anlässlich eines Geburtstages ihr die Autoschlüssel mit der Erklärung überreichte, er wolle ihr das Fahrzeug schenken. Der Ex-Partner stritt eine Eigentumsübertragung ab. Denn er habe zum einen nicht alle Autoschlüssel übergeben. Zum anderen habe das Fahrzeug in seiner Garage gestanden und er habe das Fahrzeug weiter genutzt. Die Ex-Partnerin erhob daraufhin Klage. Das Landgericht München II folgte der Argumentation der Klägerin und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Herausgabe bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Der Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB zugestanden. Denn zu einem Eigentumswechsel sei es nicht gekommen.

Fehlende Besitzaufgabe schloss Eigen­tums­wechsel aus

Zwar habe in der Schlüs­se­l­übergabe sowie der Schen­kung­s­äu­ßerung eine Einigung über den Eigen­tums­wechsel zu sehen sein können, so das Oberlan­des­gericht weiter. Für ein Eigen­tums­wechsel nach § 929 BGB sei aber noch die Besitzaufgabe des ursprünglichen Eigentümers notwendig. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Beklagte noch einen Mitbesitz am Fahrzeug gehabt. Denn der Beklagte habe nur einen Autoschlüssel übergeben. Zudem habe das Fahrzeug in der Garage des Beklagten gestanden und er habe das Fahrzeug weiter benutzt.

Üblichkeit der Weiternutzung des PKW unbeachtlich

Sofern die Klägerin meinte, dass es innerhalb einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich sei das Fahrzeug des Partners mitzubenutzen, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Zwar ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 BGB die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Gegenstände zu gestatten, auch wenn der Ehegatte Allein­ei­gentümer dieser Sachen ist. Die Regelung sei aber auf nichteheliche Leben­s­part­ner­schaften nicht anwendbar. Ein Eigen­tums­wechsel nach § 930 BGB sei daher nicht in Betracht gekommen. Die nichteheliche Leben­s­part­ner­schaft sei kein "Rechts­ver­hältnis" im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW 2013, 3525/rb)

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