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24.01.2025  
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Landgericht Köln Urteil21.12.2016

Mobil­funk­an­bieter darf keine pauschale Rück­last­schrift­gebühr von 5 Euro erhebenBei Zuwider­hand­lungen droht Mobil­funk­an­bieter Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine pauschal erhobene Rück­last­schrift­gebühr unwirksam ist, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen einen Mobil­funk­an­bieter auf die Unterlassung der Erhebung einer pauschalierten Rücklast­schrift­gebühr in Höhe von fünf Euro. Eine Rücklast­schrift­gebühr fällt an, wenn eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss. Der Verbrau­cher­schutz­verein kam in seiner Berechnung der tatsächlich anfallenden Verwal­tungs­kosten dieses Vorgangs auf drei Euro Inter­ban­kenentgelt, Benach­rich­ti­gungs­kosten von ,62 Euro Porto und Materi­a­l­auf­wen­dungen von maximal ,05 Euro, insgesamt also 3,67 Euro. Der Mobil­funk­an­bieter hingegen sagte, dass vier bis zehn Euro branchenüblich seien und behauptete, dass die Inter­ban­kenentgelte meist deutlich über drei Euro lägen. Hinzu kämen durch­schnittliche Hausbankkosten von ,33 Euro und Benach­rich­ti­gungs­kosten von ,75 Euro, insgesamt rund 4,08 Euro.

Höhe der Rücklast­schrift­gebühr übersteigt Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens

Das Landgericht Köln stellte - ausgehend von den 4,08 Euro Durch­schnitts­kosten - fest, dass die 20-prozentige Unterschreitung gegenüber der Kostenumwälzung in Höhe von 5 Euro auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich übersteige und folglich unwirksam sei. Bei erneuter Verwendung einer Klausel, welche dem Kunden eine Rücklast­schrift­gebühr in Höhe von fünf Euro berechne, drohe dem beklagten Mobil­funk­an­bieter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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