18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil15.10.2015

Mobil­funk­an­bieter darf auf maschinell erzeugten Rechnungen nicht Pauschalbetrag von 7,45 Euro für Rücklast­schriften ausweisenVerbot unzulässiger Allgemeiner Geschäfts­bedingungen darf nicht durch Programmierung von Rechnungs­software zum Einzug eines Pauschalbetrags umgangen werden

Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklast­schriften in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Mobil­funk­vertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobil­funk­an­bieter zwar die Klausel aus den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungs­software systematisch in Rück­last­schrift­fällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und knüpfte damit an sein Urteil aus dem Jahre 2013 an, in dem es dem Mobil­funk­an­bieter untersagt hatte, in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eine Schaden­s­pau­schale für Rücklast­schriften zu verlangen, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benach­rich­tigungs­kosten hinausging.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der klagende Verbrau­cher­schutz­verein den Mobil­funk­an­bieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, es zu unterlassen, durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungs­software systematisch in Rücklast­schrift­fällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro zu verlangen. Der Mobil­funk­an­bieter hatte zunächst Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Schaden­s­pau­schale zuletzt in Höhe von 10 Euro in Rechnung stellte. Durch Urteil vom 26. März 2013 untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht diese Verfahrensweise, weil die Pauschale die Bankgebühren und die Benach­rich­ti­gungs­kosten überstieg. Daraufhin verwendete der Mobil­funk­an­bieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungs­software dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den Kunden in der Rechnung ein Betrag in Höhe von 7,45 Euro aufgeführt ist, ohne dass dies in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geregelt oder in einer Preisliste aufgeführt war.

Mobil­funk­an­bieter umgeht durch Vorgehensweise Verbot zur Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht untersagte es dem beklagten Mobil­funk­an­bieter, einen Pauschalbetrag für die Rücklastschrift von 7,45 Euro oder höher in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen. Der Mobil­funk­an­bieter umgeht mit seiner Handhabung, dass der Senat ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen bezüglich eines pauschalierten Schaden­s­er­satzes für Rücklast­schriften untersagt hatte. Zwar stellt die Programmierung von Rechnungs­software keine Allgemeine Geschäfts­be­dingung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobil­funk­an­bieter umgeht damit jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen zu verwenden, so dass eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne der Vorschrift des § 306 a Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Eine „anderweitige Gestaltung“ als Umgehung bestehender Verbote muss nicht notwen­di­gerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entschei­dungs­er­heblich für den Senat ist, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung der Rechnungs­software vorliegt, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ist und deren typischen Ratio­na­li­sie­rungs­effekt hat.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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