21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil21.12.2016

Mobil­funk­an­bieter darf keine pauschale Rück­last­schrift­gebühr von 5 Euro erhebenBei Zuwider­hand­lungen droht Mobil­funk­an­bieter Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine pauschal erhobene Rück­last­schrift­gebühr unwirksam ist, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen einen Mobil­funk­an­bieter auf die Unterlassung der Erhebung einer pauschalierten Rücklast­schrift­gebühr in Höhe von fünf Euro. Eine Rücklast­schrift­gebühr fällt an, wenn eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss. Der Verbrau­cher­schutz­verein kam in seiner Berechnung der tatsächlich anfallenden Verwal­tungs­kosten dieses Vorgangs auf drei Euro Inter­ban­kenentgelt, Benach­rich­ti­gungs­kosten von ,62 Euro Porto und Materi­a­l­auf­wen­dungen von maximal ,05 Euro, insgesamt also 3,67 Euro. Der Mobil­funk­an­bieter hingegen sagte, dass vier bis zehn Euro branchenüblich seien und behauptete, dass die Inter­ban­kenentgelte meist deutlich über drei Euro lägen. Hinzu kämen durch­schnittliche Hausbankkosten von ,33 Euro und Benach­rich­ti­gungs­kosten von ,75 Euro, insgesamt rund 4,08 Euro.

Höhe der Rücklast­schrift­gebühr übersteigt Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens

Das Landgericht Köln stellte - ausgehend von den 4,08 Euro Durch­schnitts­kosten - fest, dass die 20-prozentige Unterschreitung gegenüber der Kostenumwälzung in Höhe von 5 Euro auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich übersteige und folglich unwirksam sei. Bei erneuter Verwendung einer Klausel, welche dem Kunden eine Rücklast­schrift­gebühr in Höhe von fünf Euro berechne, drohe dem beklagten Mobil­funk­an­bieter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24331

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI