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- Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Frauen ab 40Hessisches Landessozialgericht, Urteil29.06.2006, L 8 KR 87/05
- Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden künstlichen Befruchtung in der privaten KrankenversicherungBundesgerichtshof, Urteil21.09.2005, IV ZR 113/04
Landgericht Köln Urteil04.07.2007
Private Krankenkasse muss künstliche Befruchtung mit fremder Eizelle nicht zahlenIn Deutschland verbotene Behandlung kann keinen Ersatzanspruch begründen
Eine Frau, die sich unter Einsatz fremder Eizellen künstlich befruchten lässt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall litt eine Frau daran, dass sie keine eigenständigen Eizellen bilden konnte. Sie ließ insgesamt fünf Operationen wegen Zystenbildung an den Eierstöcken über sich ergehen. Im Jahre 2005 wurde in Spanien eine Eizellenspende mit In-vitro-Befruchtung durchgeführt. Hierfür zahlte sie knapp 7.000,- EUR. Ihre private Krankenkasse verweigerte die Erstattung.
Richter weisen die Klage ab
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der private Krankenversicherungsvertrag sehe eine Erstattung nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Behandlung habe es sich um eine so genannte heterologe In-vitro-Fertilisation im Sinne einer künstlichen Befruchtung unter Einsatz von Keimzellen (hier: Eizellen) gehandelt.
Versicherungsschutz nur für medizinisch notwendige Behandlungen
Sie habe lediglich Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit. Das heißt, dass nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar sei eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasse und ein ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.
Behandlung lindert nicht die Krankheit
Anders als in Fällen der so genannten homologen In-vitro-Fertilisation, der grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Falle der Sterilität eines Ehepartners anerkannt sei, ziele die streitgegenständliche Behandlung in Form der künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle nicht auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit ab. Denn die Krankheit, eigene Eizellen zu produzieren, um genetischen Nachkommen zu haben, werde durch die streitgegenständliche Behandlung gerade nicht beeinflusst.
Behandlung nach deutschem Recht verboten
Ein Anspruch scheidet aber auch deshalb aus, weil die Befruchtung menschlicher Eizellen zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Einzelle stammt als auch die Übertragung eines fremden Embryos auf eine dritte Frau bzw. einer fremden unbefruchteten Eizelle nach deutschem Recht verboten ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Embryonenschutzgesetz). Eine Behandlung, die in Deutschland strafbar ist, kann keinen Erstattungsanspruch begründen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag wäre gem. § 134 BGB nichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online
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