21.11.2024
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Dokument-Nr. 22583

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Urteil03.11.2015Landgericht Köln22 O 204/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 60Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 60
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Landgericht Köln Urteil03.11.2015

Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Reise­ver­an­stalters: Reise­ver­an­stalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassenInfor­ma­ti­o­ns­pflicht nur bei Kenntnis von Abwas­ser­pro­blemen

Zwar trifft einen Reise­ver­an­stalter die Pflicht, über eine Abwas­ser­pro­blematik zu informieren. Diese besteht jedoch nur bei Kenntnis der Problematik. Grundsätzlich kann sich ein Reise­ver­an­stalter bei einem bekannten Badeort auf die Prüfung der Wasserqualität durch die Behörden verlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines zweiwöchigen Strandurlaubs in einem bekannten Badeort in der Türkei im August 2014 litt eine Familie unter starkem Durchfall sowie starken Bauchkrämpfen mit Erbrechen. Grund dafür war, dass es wegen eines Vorfalls in der örtlichen Kläranlage das Abwasser nicht wie sonst kilometerweit ins Meer gepumpt wurde, sondern in den Fluss gelaufen ist, wodurch der nahe gelegen Strandbereich verseucht wurde. Der Familienvater warf der Reise­ver­an­stalterin eine Verletzung von Informationspflichten vor und beanspruchte aufgrund der erlittenen gesund­heit­lichen Beschwerden eine Reisepreisminderung von 100 % für 12 Tage. Die Reise­ver­an­stalterin wies dies zurück. Sie führte an, erst mit der Abreise der Familie von der Abwas­ser­pro­blematik Kenntnis erlangt zu haben. Dies ließ wiederum der Familienvater nicht gelten. Denn immerhin habe bereits seit Beginn des Urlaubs eine Geruchs­be­läs­tigung vorgelegen. Zudem sei das Wasser verfärbt gewesen und eine Vielzahl von weiteren Hotelgästen sei an Durchfall erkrankt. Der Familienvater erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung aufgrund Durch­fa­l­l­er­krankung

Das Landgericht Köln entschied gegen den Familienvater. Ihm habe kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zugestanden. Denn die Reise sei nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Der Familienvater habe nicht nachweisen können, dass die Reise­ver­an­stalterin ihre Infor­ma­ti­o­ns­pflichten oder sonstige Pflichten verletzt habe.

Keine Pflicht­ver­letzung aufgrund verschmutzten Meerwassers

Der Reise­ver­an­stalterin sei nach Ansicht des Landgerichts zunächst keine Pflicht­ver­letzung aufgrund des verschmutzten Meerwassers anzulasten gewesen. Denn diese habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand des Meeres und habe auch keine bestimmte Beschaffenheit des Meeres übernommen. Ebenso wie die Ansteckung durch Kontakt mit Mitreisenden liege auch eine Ansteckung durch im Meer schwimmende Fäkalien grundsätzlich im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers.

Keine Verletzung von Infor­ma­ti­o­ns­pflichten

Weiterhin habe die Reise­ver­an­stalterin auch nicht ihre Infor­ma­ti­o­ns­pflichten verletzt, so das Landgericht. Denn sie habe erst mit Abreise der Familie von der Abwas­ser­pro­blematik Kenntnis erlangt. Ein Reise­ver­an­stalter dürfe sich an einem bekannten Badeort, der von vielen Reise­ver­an­staltern genutzt werde, grundsätzlich darauf verlassen, dass die zuständigen Behörden die Wasserqualität ausreichend beobachten und überprüfen.

Keine Warnpflicht aufgrund Geruchs­be­läs­tigung, Meerwas­ser­ver­färbung sowie mehrerer Krankheitsfälle

Die Reise­ver­an­stalterin habe nicht aufgrund der Geruchs­be­läs­tigung oder Meerwas­ser­ver­färbung auf eine Verschmutzung schließen müssen. Denn bei dem Fluss habe es schon wegen der großen Hitze und der Trockenheit zu einer Geruchsbildung kommen können. Die Verfärbung des Meerwassers habe ebenfalls andere Ursachen, wie zum Beispiel Algenbildung, haben können. Darüber hinaus sei eine Welle von Magen-Darm-Erkrankungen wegen der hohen Temperaturen nichts, was unmittelbar auf ein Abwasserproblem bzw. eine Verseuchung des Meerwassers schließen lasse. Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Ursache einer Erkrankung im Hotel und damit im Gewähr­leis­tungs­bereich des Reise­ver­an­stalters liege, wenn mindestens 10 % der Hotelgäste gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranke (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005 - 22 S 399/04 -). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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