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Dokument-Nr. 28448

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Urteil22.10.2018Landgericht Köln18 O 33/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 110Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 110
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil22.10.2018

Vertrags­strafen­klauseln im Bauvertrag: Kumulation einzelner Vertragsstrafen darf Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschreitenBei Verstoß gegen Kumulie­rungs­verbot sind Vertrags­strafen­klauseln unwirksam

Bei der Kumulation einzelner Vertragsstrafen im Rahmen eines Bauvertrags darf die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschritten werden. Wird gegen das Kumulie­rungs­verbot verstoßen, sind die Vertrags­strafen­klauseln wegen unangemessen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde eine Baufirma mit Fassa­de­n­a­r­beiten an einer Gesamtschule in Köln beauftragt. Nach den Vertrags­be­din­gungen des Bauvertrags standen unter anderem mehrere Verstöße bei einer illegalen Arbeit­neh­mer­über­lassung unter einer Vertragsstrafe. Für jeden einzelnen Verstoß war eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der Auftragssumme fällig. Nachdem die Auftraggeberin bei einer Baustel­len­be­gehung mehrere Verstöße festgestellt hatte, bestand Streit über die Wirksamkeit der Vertrags­stra­fen­klauseln. Der Fall kam daher vor Gericht.

Unwirksamkeit der Vertrags­stra­fen­klausen wegen Verstoßes gegen Kumulie­rungs­verbot

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Baufirma. Die Klauseln zur Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die illegale Arbeit­neh­mer­über­lassung seien nach § 307 BGB unwirksam, weil die Höhe der Vertragsstrafe die Baufirma unangemessen benachteilige. Es liege ein Verstoß gegen das Kumulie­rungs­verbot vor. Die Kumulierung einzelner Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sei allenfalls dann wirksam, wenn sie eine vertretbare Höhe aufweisen und betragsmäßig nach oben begrenzt werden. Letzteres sei hier nicht der Fall. Zwar beachten die Klauseln die vom Bundes­ge­richtshof aufgestellte Obergrenze von 5 %. Der Wortlaut der Klauseln lasse aber eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % im Einzelfall zu. Er erlaube bei mehrfachen Verstößen in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5 %, ohne eine Addition der Vertragsstrafen auszuschließen. Schon bei zwei Verstößen, die der Wortlaut zu einer zehnprozentigen Vertragsstrafe zu addieren erlaubt, sei die zumutbare Grenze der Vertragsstrafe überschritten.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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