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16.12.2025 
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil09.05.2025

Sturm reißt Photo­vol­taik­anlage vom DachInsta­l­la­ti­o­ns­un­ter­nehmen haftet, sofern es keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photo­vol­taik­anlage nachweisen kann

Das Landgericht Köln hatte sich mit möglichen Regress­ansprüchen eines Gebäu­de­ver­si­cherers nach Abriss einer Photo­vol­taik­anlage vom Dach während des Sturmtiefs "Sabine" in 2020 zu befassen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass derartige Regress­ansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt und die Klage insoweit zugesprochen.

Die Klägerin ist Gebäu­de­ver­si­cherin. Nach der mit ihrer Versi­che­rungs­nehmerin abgeschlossenen Firme­n­im­mo­bi­li­en­ver­si­cherung sind deren Betriebsgebäude und dessen Anlagen zum Neuwert versichert. Auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versi­che­rungs­nehmerin hatte die Beklagte zu 3) als Fachunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2019 eine Photovoltaikanlage montiert. Die zwei weiteren Beklagten sind deren Gesellschafter. Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photo­vol­taik­anlage sind unter anderem sogenannte Ballas­tie­rungs­steine mit einem Gesamtgewicht von fast 5 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen. Am 10. Februar 2020 war der Versi­che­rungsort von dem Sturmtief "Sabine" betroffen. Am Schadensort traten zum Schadens­zeitpunkt nach einer Analyse jedenfalls Windge­schwin­dig­keiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photo­vol­taik­anlage von dem Satteldach ab, wurde auf ein anderes Gebäude geschleudert und zerstört. Nachdem die Versi­che­rungs­nehmerin selbst zunächst erfolglos Gewähr­leis­tungs­ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) angemeldet hatte, erwarb sie im Anschluss eine neue Photo­vol­taik­anlage zum Gesamtpreis i.H.v. 75.000 Euro netto. Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber ihrer Versi­che­rungs­nehmerin und verlangt diese mit ihrer Klage von den Beklagten erstattet. Dazu behauptet sie insbesondere, dass die Anlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden sei. Die Photo­vol­taik­anlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen; zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zudem Ballas­tie­rungs­steine vorgesehen. Die tatsächlichen Böenge­schwin­dig­keiten zum Schaden­zeitpunkt hätten unterhalb der Normböen­ge­schwin­digkeit für die Windzone 1 und der Gelän­de­ka­tegorie Il gelegen.

Entscheidung der Kammer und Anspruchs­grundlage des geltend gemachten Schaden­s­er­satzes

Dieser Argumentation ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 09.05.2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme gefolgt und hat der Klage auf Ersatz von 75.000 € stattgegeben. Nach der Urteils­be­gründung stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 75.000 € aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versi­che­rungs­nehmerin habe gegen die Beklagte zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem mit der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag über die Installation einer Photo­vol­taik­anlage. Da die Klägerin diesen Schaden ersetzt habe, sei dieser Anspruch der Versi­che­rungs­nehmerin auf die Klägerin als Gebäu­de­ver­si­cherin übergegangen (§ 86 VVG). Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer insbesondere feststellen können, dass die fehlerhafte Montage der Photo­vol­taik­anlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballas­tie­rungs­steine ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen sei.

Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins bei mangelhafter Montage

Dabei sei die Monta­ge­pflicht­ver­letzung vorliegend bereits nach dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Dieser greife bei typischen Gesche­hens­a­b­läufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Anwendungsfälle des sogenannten Anscheins­be­weises im Werkver­tragsrecht seien dabei nach der Rechtsprechung unter anderem objektive Pflicht­ver­let­zungen, auch Montagefehler. Im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu 3) – so die Kammer weiter - die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photo­vol­taik­anlage geschuldet. Der Umstand, dass die Photo­vol­taik­anlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, spreche dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden sei. Dies gelte zwar dann nicht, wenn ein außer­ge­wöhn­liches Naturereignis vorliege, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten könne. Dies sei dagegen nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall, worauf sich die Beklagte zu 3) dagegen nicht stütze.

Erschütterung des Anscheins­be­weises und Würdigung der Beweisaufnahme

Sodann begründet das Gericht weiter, dass derjenige, zu dessen Lasten zunächst von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei - hier die Beklagte zu 3) - sodann Tatsachen ausreichend nachvollziehbar (sog. substantiiert) vorzutragen und ggf. nachzuweisen habe, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergebe. Nur dann würden wieder die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruch­stellers, hier der Klägerin) eingreifen. Die Beklagten hätten im vorliegenden Fall dagegen lediglich pauschal unter Berufung auf bundesweit bzw. sogar im Ausland – nicht aber für den konkreten Schadensort – gemessene Windböen des Sturmtiefs Sabine behauptet, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher aufgetreten sein könnten. Zudem hätten sie das von der Klägerin vorgelegte Windgutachten nicht ausreichend in Abrede gestellt, wonach es an dem konkreten Schadensort im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich zu Böen mit einer maximalen Windge­schwin­digkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen sei. Im Übrigen hätten die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photo­vol­taik­anlage nachweisen können. Die Kammer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Beklagte zu 3) sog. Ballas­tie­rungs­steine in ausreichender Anzahl verwendet habe. Die Angaben der Beklagtenseite in der persönlichen Anhörung als auch des von ihr benannten Zeugen stünden in Widerspruch zu den Angaben des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Gutachters als Zeugen, der weiter angehörten Zeugen und den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen. Danach seien insbesondere keinerlei – obwohl zu erwarten gewesen - Abdrücke von Ballas­tie­rungs­steinen auf dem Hallendach wahrnehmbar gewesen. Dazu führt die Kammer insgesamt im Anschluss im Einzelnen und umfassend aus.

Das Urteil des Landgerichts Köln ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/mw)

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