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Landgericht Köln Urteil01.07.2021
Unter Verletzung des Urheberrechts angefertigtes Foto unterliegt selbst dem UrheberrechtsschutzGerichtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzung durch Fotografen nicht rechtsmissbräuchlich
Auch wenn durch das Anfertigen eines Fotos das Urheberrecht verletzt wird, unterliegt das Foto selbst dem Urheberrechtsschutz. Es ist in einem solchen Fall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Fotograf die Urheberrechtsverletzung gerichtlich verfolgt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Architekturbüro hatte auf seiner Webseite ein Foto veröffentlicht, welches eines von ihr entworfenes Gebäude zeigte. Das Foto wies keine Urheberbezeichnung auf. Da der Fotograf zudem nicht seine Einwilligung zur Nutzung des Fotos erteilt hatte, klagte er im Jahr 2020 nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz. Das Architekturbüro wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, der Fotograf habe das Lichtbild unter Verletzung ihres Urheberrechts an dem Gebäude angefertigt. Daher unterliege das Foto nicht dem Urheberrechtsschutz. Zudem sei die Klage rechtsmissbräuchlich.
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz zu. Die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers durch die Veröffentlichung des Fotos auf ihrer Webseite verletzt.
Unter Verletzung des Urheberrechts angefertigtes Foto unterliegt selbst dem Urheberrechtsschutz
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich, dass der Kläger das mögliche Urheberrecht der Beklagten verletzte. Es stehe dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig war. Die Frage, ob der Kläger das auf dem Foto sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, sei abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des Fotos zu bewerten.
Kein Rechtsmissbrauch wegen Klage
Nach Ansicht des Landgerichts handele der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger müsse keine Urheberrechtsverletzung dulden, auch nicht wenn die Beklagte über Urheberrechte an dem Motiv verfügen sollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2021
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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