23.11.2024
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Landgericht Köln Urteil01.07.2021

Unter Verletzung des Urheberrechts angefertigtes Foto unterliegt selbst dem Urheber­rechts­schutzGerichtliche Verfolgung der Ur­heber­rechts­verletzung durch Fotografen nicht rechts­miss­bräuchlich

Auch wenn durch das Anfertigen eines Fotos das Urheberrecht verletzt wird, unterliegt das Foto selbst dem Urheber­rechts­schutz. Es ist in einem solchen Fall nicht rechts­miss­bräuchlich, wenn der Fotograf die Ur­heber­rechts­verletzung gerichtlich verfolgt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Architekturbüro hatte auf seiner Webseite ein Foto veröffentlicht, welches eines von ihr entworfenes Gebäude zeigte. Das Foto wies keine Urheber­be­zeichnung auf. Da der Fotograf zudem nicht seine Einwilligung zur Nutzung des Fotos erteilt hatte, klagte er im Jahr 2020 nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz. Das Architekturbüro wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, der Fotograf habe das Lichtbild unter Verletzung ihres Urheberrechts an dem Gebäude angefertigt. Daher unterliege das Foto nicht dem Urheber­rechts­schutz. Zudem sei die Klage rechts­miss­bräuchlich.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheber­rechts­ver­letzung

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz zu. Die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers durch die Veröf­fent­lichung des Fotos auf ihrer Webseite verletzt.

Unter Verletzung des Urheberrechts angefertigtes Foto unterliegt selbst dem Urheber­rechts­schutz

Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich, dass der Kläger das mögliche Urheberrecht der Beklagten verletzte. Es stehe dem Urheber­rechts­schutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig war. Die Frage, ob der Kläger das auf dem Foto sichtbare Motiv urheber­rechtlich nutzen bzw. verwerten darf, sei abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechts­in­ha­ber­schaft des Fotos zu bewerten.

Kein Rechts­miss­brauch wegen Klage

Nach Ansicht des Landgerichts handele der Kläger auch nicht rechts­miss­bräuchlich. Der Kläger müsse keine Urheberrechtsverletzung dulden, auch nicht wenn die Beklagte über Urheberrechte an dem Motiv verfügen sollte.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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