13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33964

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Landgericht Köln Beschluss08.04.2024

Kein Schmerzens­geld­anspruch wegen Enttäuschung über HochzeitsfotosBloße Enttäuschung über die Leistung eines Hochzeits­fo­to­grafen löst noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus

Die reine Enttäuschung über Hochzeitsfotos eines Fotografen begründen noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied nun das Landgericht (LG) Köln. Damit bestätigte das LG die Entscheidung des Kölner Amtsgerichts (AG).

Die Parteien sind sich seit einigen Jahren bekannt. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger im Jahre 2020 hatten sie vereinbart, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Bezahlung. Da die Kläger der Ansicht waren, dass der Beklagte mehr als diese Fotos gefertigt hatte, insbesondere Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z.B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos gefehlt haben sollen, erhoben sie Klage beim Amtsgericht Köln. Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u.a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gäste anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem AG verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmer­zens­geldes von mindestens 2.000 € (1.000 € pro Kläger).

AG: Reine Enttäuschung begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Dem folgte das AG Köln nicht und wies den Schmer­zens­geldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Die Kläger würden nicht vortragen, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem würden ihnen immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würden sie selbst vortragen, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt hätten, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitere. Insbesondere aber ließe sich dem Klägervortrag keine persönliche Beein­träch­tigung der Kläger entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränke sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer" erlebt. Auch wenn dies sei, würden geringfügige Beein­träch­ti­gungen, etwa des seelischen Wohlempfinden (Bagatell-Beein­träch­ti­gungen), keinen Schmer­zens­geldan­spruch auslösen. Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem LG Köln.

Nur bei psychischer Beein­träch­tigung erfolgt eine Entschädigung

Das Hochzeitspaar ging in Berufung und der Fall landete – nach zwischen­zeit­licher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetztes wegen für fast zwei Jahre – vor dem LG. Dort war man sich schnell einig und wies darauf hin, dass man beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. In seiner Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beein­träch­tigung eingetreten sei (sogenannte adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beein­träch­tigung setze dabei einen substantiierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem AG lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nicht­vor­han­densein von Fotos zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Ausein­an­der­setzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beein­träch­tigung würden sie damit gerade nicht vortragen. Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmer­zens­geldan­spruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Letztlich habe das AG im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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