21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23505

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Urteil25.08.2015Landgericht Köln11 S 387/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 148Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 148
  • NZV 2016, 331Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 331
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil28.07.2014, 266 C 118/13
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil25.08.2015

Radfahrer haftet für Autobe­schä­digung aufgrund umgestürzten FahrradsVerkehrs­sicherungs­pflicht erfordert Ankettung des Fahrrads

Stellt ein Radfahrer sein Fahrrad an einem Fahrradständer ab, ohne es zugleich anzuketten, verstößt er gegen seine Verkehrs­sicherungs­pflicht. Fällt das Fahrrad um und beschädigt dabei ein parkendes Auto, so haftet dafür der Radfahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin stellte ihr Fahrrad am Rand einer Straße an einem Fahrradständer ab, ohne es an diesem zu befestigen. Nachfolgend fiel das Fahrrad um und beschädigte ein dort parkendes Auto. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.000 EUR. Die Fahrzeug­halterin klagte aufgrund dessen gegen die Radfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Radfahrerin habe für die Beschädigung des Autos der Klägerin gehaftet. Wer ein Fahrrad abstellt, habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgehe. Es sei erkennbar gewesen, dass das Fahrrad auf ein parkendes Fahrzeug habe fallen können. Die Beklagte habe dies berücksichtigen müssen und das Fahrrad entweder an den Fahrradständer anketten oder es an die andere den Häusern zugewandte Seite abstellen müssen. Diese Siche­rungs­maß­nahmen seien angesichts des sonst drohenden Schadens an Rechtsgütern Dritter nicht unver­hält­nismäßig.

Mögliches Fremd­ver­schulden unerheblich

Soweit die Beklagte anführte, dass ein Dritter das Fahrrad umgestürzt haben könnte, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Ein solcher pauschaler Vortrag liefere keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Fremd­ver­schulden, sondern zeige lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf. Dies habe die Beklagte nicht entlasten können.

Kein Mitverschulden der Fahrzeug­halterin

Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Ihr habe sich nicht aufdrängen müssen, dass das Fahrrad umfallen und somit ihr Auto beschädigen könne. Die Klägerin habe bei einem flüchtigen Blick davon ausgehen dürfen, dass das Fahrrad angekettet gewesen sei. Sie habe nicht kontrollieren müssen, ob dies zutreffe. Etwas anderes habe gelten können, wenn das Fahrrad völlig frei auf der Straße gestanden hätte.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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