18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19110

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Urteil07.03.1990Landgericht Köln10 S 532/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 380Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 380
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Landgericht Köln Urteil07.03.1990

Zahlung der Miete mittels Last­schrift­verfahren darf durch Klausel im Mietvertrag geregelt werdenKeine unangemessene Benachteiligung der Mieter durch Pflicht zur Teilnahme am Einzugs­ermächtigungs­verfahren

Durch eine Klausel im Mietvertrag darf geregelt werden, dass die Miete mittels des Last­schrift­verfahrens eingezogen wird. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Einzugs­ermächtigungs­verfahren wird der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung waren durch eine Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Gesamtmiete monatlich im Voraus mittels des Lastschrift­ver­fahrens zu zahlen. Im Mai 1989 widerriefen die Mieter jedoch gegenüber ihrer kontoführenden Bank die dem Vermieter erteilte Einzugs­er­mäch­tigung. Von da an zahlten die Mieter ihre Miete mittels Einze­l­über­wei­sungen. Dem Vermieter war dies aber nicht recht. Er bestand auf eine Teilnahme am Lastschriftverfahren und erhob schließlich Klage.

Pflicht der Mieter zur Teilnahme am Lastschrift­ver­fahren bestand

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter seien gemäß der mietver­trag­lichen Regelung zur Teilnahme am Lastschrift­ver­fahren verpflichtet gewesen.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Teilnahme am Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren

Nach Auffassung des Landgerichts werden die Mieter durch die mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur Teilnahme am Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren nicht unangemessen benachteiligt. Denn der Mieter sei ausreichend gegen den Missbrauch der Einzugs­er­mäch­tigung durch den Vermieter geschützt. So bestehe die Möglichkeit ohne Angabe von Gründen von der kontoführenden Bank die Stornierung der Belas­tungs­buchung zu verlangen. Zudem könne sich ein Mieter mittels einer Feststellungs- bzw. Unter­las­sungsklage gegen den Missbrauch der Einzugs­er­mäch­tigung zur Wehr setzen. Soweit angeführt wird, dass dies eine ständige Überprüfung des Einzugs­ver­haltens des Vermieters erfordert, wies das Landgericht darauf hin, dass die Unterhaltung eines Bankkontos generell eine Kontrolle dahingehend notwendig mache, ob es nicht zu Fehlbuchungen oder zu unberechtigten Lastschriften kommt.

Lastschrift­ver­fahren mit Vorteilen für Mieter verbunden

Darüber hinaus sei die Bezahlung der Miete mittels des Lastschrift­ver­fahrens für den Mieter von Vorteil, so das Landgericht. Denn im Falle der Geltendmachung einer Mietminderung könne der Mieter die Lastschrift des vollen Mietzinses für den Monat nachträglich widersprechen und die geminderte Miete bar überweisen. Somit könne der Mieter etwaige Minde­rungs­rechte noch im laufenden Monat geltend machen.

Teilnahme am Abbuchungs­ver­fahren dagegen unzulässig

Das Landgericht hielt es dagegen für unzulässig, wenn durch eine mietver­tragliche Klausel die Teilnahme am Abbuchungsverfahren geregelt wird. Denn dadurch werde dem Mieter die Rückruf­mög­lichkeit genommen. Er werde dazu gezwungen sich wegen der Rückforderung eines zu Unrecht abgebuchten Betrags mit dem Vermieter ausein­an­der­zu­setzen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1990, 380/rb)

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