21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19051

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Urteil10.04.1987Amtsgericht Kiel17 C 590/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 380Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 380
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Amtsgericht Kiel Urteil10.04.1987

Verweigerung der Anerkennung einer Mietminderung durch Vermieter: Mieter kann Einzugs­er­mäch­tigung widerrufenBei Geltendmachung eines Minde­rungs­rechts darf Vermieter Miete nur gekürzt einziehen

Macht ein Mieter ein Minderungsrecht geltend, so darf der Vermieter die Miete nur noch gekürzt per Lastschrift einziehen. Hält sich der Vermieter jedoch nicht daran, so kann der Mieter seine Einzugs­er­mäch­tigung widerrufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens im März 1986 machten die Mieter der betroffenen Wohnung ein Minderungsrecht geltend. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, zog sie die Miete weiterhin vollständig per Lastschrift ein. Daraufhin widerriefen die Mieter ihre Einzugsermächtigung. Dies nahm die Vermieterin zum Anlass gegen die Mieter zu klagen.

Kein Anspruch auf weitere Teilnahme am Lastschrift­ver­fahren

Das Amtsgericht Kiel entschied, dass der Vermieterin keinen Anspruch gegenüber ihren Mietern auf die weitere Teilnahme am Lastschriftverfahren zustand. Denn die Mieter seien berechtigt gewesen die Ermächtigung zum Lastschrift­ver­fahren aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liege in Anlehnung an § 626 BGB dann vor, wenn die weitere Fortsetzung des Lastschrift­ver­fahrens unzumutbar ist. Dies sei hier der Fall gewesen.

Zulässiger Widerruf der Einzugs­er­mäch­tigung aufgrund ungekürzter Einziehung der Miete

Die Vermieterin habe aufgrund der geltend gemachten Mietminderung die Miete nicht ungekürzt einziehen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn durch die Geltendmachung des Minde­rungs­rechts habe die Vermieterin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Mieter weiterhin den vollen Mietzins zahlen wollen. Daher hätte sie die Miete gekürzt einziehen müssen, um sodann auf dem Rechtsweg ihre Forderung auf restliche Mietzahlung geltend machen müssen. Da die Vermieterin dem aber nicht nachgekommen sei, haben die Mieter ihre Einzugs­er­mäch­tigung widerrufen dürfen.

Nicht Beachtung des Minde­rungs­rechts begründete Störung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses

Dabei sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Lastschrift­ver­fahren auf Vertrauen beruht. Hält sich aber der Berechtigte des Verfahrens nicht an die Anweisungen des Schuldner, so sei das Vertrauensverhältnis gestört.

Quelle: Amtsgericht Kiel, ra-online (zt/WuM 1987, 380/rb)

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