Dokument-Nr. 19051
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- WuM 1987, 380Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 380
Amtsgericht Kiel Urteil10.04.1987
Verweigerung der Anerkennung einer Mietminderung durch Vermieter: Mieter kann Einzugsermächtigung widerrufenBei Geltendmachung eines Minderungsrechts darf Vermieter Miete nur gekürzt einziehen
Macht ein Mieter ein Minderungsrecht geltend, so darf der Vermieter die Miete nur noch gekürzt per Lastschrift einziehen. Hält sich der Vermieter jedoch nicht daran, so kann der Mieter seine Einzugsermächtigung widerrufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens im März 1986 machten die Mieter der betroffenen Wohnung ein Minderungsrecht geltend. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, zog sie die Miete weiterhin vollständig per Lastschrift ein. Daraufhin widerriefen die Mieter ihre Einzugsermächtigung. Dies nahm die Vermieterin zum Anlass gegen die Mieter zu klagen.
Kein Anspruch auf weitere Teilnahme am Lastschriftverfahren
Das Amtsgericht Kiel entschied, dass der Vermieterin keinen Anspruch gegenüber ihren Mietern auf die weitere Teilnahme am Lastschriftverfahren zustand. Denn die Mieter seien berechtigt gewesen die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liege in Anlehnung an § 626 BGB dann vor, wenn die weitere Fortsetzung des Lastschriftverfahrens unzumutbar ist. Dies sei hier der Fall gewesen.
Zulässiger Widerruf der Einzugsermächtigung aufgrund ungekürzter Einziehung der Miete
Die Vermieterin habe aufgrund der geltend gemachten Mietminderung die Miete nicht ungekürzt einziehen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn durch die Geltendmachung des Minderungsrechts habe die Vermieterin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Mieter weiterhin den vollen Mietzins zahlen wollen. Daher hätte sie die Miete gekürzt einziehen müssen, um sodann auf dem Rechtsweg ihre Forderung auf restliche Mietzahlung geltend machen müssen. Da die Vermieterin dem aber nicht nachgekommen sei, haben die Mieter ihre Einzugsermächtigung widerrufen dürfen.
Nicht Beachtung des Minderungsrechts begründete Störung des Vertrauensverhältnisses
Dabei sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Lastschriftverfahren auf Vertrauen beruht. Hält sich aber der Berechtigte des Verfahrens nicht an die Anweisungen des Schuldner, so sei das Vertrauensverhältnis gestört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Amtsgericht Kiel, ra-online (zt/WuM 1987, 380/rb)
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