21.11.2024
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Dokument-Nr. 5687

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Landgericht Koblenz Urteil10.01.2008

Unlauterer Wettbewerb im Münzhandel: Privat gefertigte Medaillen sind keine ZahlungsmittelLandgericht Konstanz verurteilt Münzversandhaus wegen irreführender Werbung

Für "2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland" hatte ein Münzversandhaus u. a. geworben - und damit potentielle Kunden über die Beschaffenheit der Medaille, die gar kein Zahlungsmittel ist, getäuscht. Das Landgericht Konstanz hat das Unternehmen auf Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale zur Unterlassung dieser und anderer Werbeaussagen verurteilt.

Im Jahr 2007 gingen bei der Wettbe­wer­bs­zentrale einige Hinweise auf irreführende Werbung in der Münzhan­dels­branche ein. Mehrere davon betrafen das verurteilte Münzversandhaus.

Dieses hatte sich im Briefkopf eines Werbe­rund­schreibens als „Vertriebsstelle für Euro-Proben Deutschland“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang ein schwarz-rot-goldenes Balkenelement verwendet. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte dies als irreführend beanstandet.

Kunden wurden getäuscht

Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Beklagte wegen der Kundentäuschung verurteilt: Sie erwecke den Anschein, dass man es mit einer offiziellen Stelle zu tun habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich eine Vertriebsstelle für Sondermünzen betreibe.

Unter dem beanstandeten Vertriebsnamen wurden außerdem verschiedene privat gefertigte „Euro“-Medaillen u. a. als „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ oder „2-Euro Slowenien 2007 mit 999 Goldauflage“ beworben.

Auch diese Aussagen hielt das Gericht für irreführend: Es werde über die tatsächliche Beschaffenheit der Medaillen getäuscht und so der Eindruck erweckt, es handele sich um Probeprägungen, die in Zukunft als Zahlungsmittel verwendet werden können. Tatsächlich handelt es sich jedoch um privat hergestellte Medaillen. Deren Werthaltigkeit dürfte indes zweifelhaft sein, da es hierfür wohl kaum einen entsprechenden Sammlermarkt gibt.

Gegen das Urteil hat das beklagte Unternehmen Berufung eingelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 28.02.2008

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