21.11.2024
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Dokument-Nr. 13891

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Landgericht Braunschweig Urteil21.12.2011

Münzhan­dels­ge­sell­schaft darf millionenfach erhältliche Münzen nicht mit „amtlich streng limitiert“ bewerbenAuflage der Münzen wird auf Basis verbindlicher Vorbestellungen an erwartete Nachfrage angepasst

Die MDM Münzhan­dels­ge­sell­schaft darf 10-Euro-Münzen nicht mit der Behauptung bewerben, die Bundesregierung habe die Auflage „amtlich streng limitiert“. Dies entschied das Landgericht Braunschweig und gab damit einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands statt, der die Werbeschreiben des Münzhändlers als Irreführung kritisiert hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb die MDM Münzhan­dels­ge­sell­schaft 10-Euro-Münzen mit dem Hinweis, die Bundesregierung habe die Auflage „amtlich streng limitiert“. Die angeblich streng limitierte Auflage der von der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Gedenkmünzen sollte offenbar den Eindruck erwecken, es handele sich um seltene Münzen in sehr geringer Stückzahl, die nur wenige Käufer erwerben könnten.

Anfertigung in Höhe erwarteter Nachfrage stellt geradezu das Gegenteil einer strengen Limitierung dar

Das Landgericht Braunschweig kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Münzen tatsächlich amtlich begrenzt war. Doch von einer „streng limitierten“ Auflage konnte keine Rede sein. Von den sechs beworbenen Motiven wurden jeweils mindestens 1,5 Millionen Stück ausgegeben. Die Auflage solcher Münzen wird vom Bundes­fi­nanz­mi­nis­terium auf Basis verbindlicher Vorbestellungen der Münzhändler an die erwartete Nachfrage angepasst. Das sei geradezu das Gegenteil einer strengen Limitierung, stellten die Richter fest.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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