21.11.2024
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Landgericht Koblenz Urteil01.02.2023

Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Corona-PandemieCorona-Pandemie stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reise­ver­an­stalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochri­si­ko­gebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden.

Der Kläger buchte am 29.04.2021 für seine Frau und sich bei der Beklagten eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der norwegischen Postschiffroute zum Reisepreis von 7.234,00 €. Die Kreuzfahrt sollte im Januar 2022 stattfinden. Am 10.12.21 informierte die Beklagte den Kläger, dass der gebuchte Landausflug zum Konzert in der Eismeer­ka­thedrale in Tromso wegen coronabedingter Einschränkungen storniert werden müsse. Nachdem das Auswärtige Amt aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus Norwegen als Hochri­si­ko­gebiet einstufte, trat der Kläger am 28.12.21 von der Reise zurück und verlangte die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises. Die Beklagte erstattete 10 % des Reisepreises zzgl. der der vereinnahmten Gebühren für den Landausflug in Höhe von insgesamt 901,60 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Corona-Pandemie am Reiseort außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne des § 653 h Abs. 3 BGB darstellen würden, sodass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises zu verlangen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 6.332,40 €.

LG: Kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung

Das Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger konnte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten, weil die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises hatte. Vorliegend könne der Kläger sich nicht auf die Ausnah­me­vor­schrift des § 651 h Abs. 3 BGB berufen. Zwar stelle die Corona-Pandemie grundsätzlich einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zum entschä­di­gungslosen Rücktritt berechtige. Voraussetzung dieser Rechtsprechung sei jedoch, dass die Reise vor dem Ausrufen der Pandemie durch die Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation (WHO) am 11.03.2020 gebucht wurde.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei Reise in Kenntnis der Risiken gebucht

Dagegen können nach Auffassung der Kammer für gebuchte Reisen nach diesem Zeitpunkt Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr ohne weiteres als unvermeidbare, außer­ge­wöhnliche Umstände angesehen werden, die grundsätzlich einen entschä­di­gungslosen Rücktritt von der Reise ermöglichen. Im Rahmen einer durchgeführten Abwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bewusst gewesen sei, dass bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beein­träch­ti­gungen sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pande­mie­verlaufs zu rechnen sei, wobei konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden nicht vorhersehbar sein mussten. Insoweit hätte der Kläger bereits bei Buchung der Reise aufgrund des bisherigen Pande­mie­verlaufs damit rechnen müssen, dass die beabsichtigte Reise weiterhin durch coronabedingte Einschränkungen und Risiken beeinflusst wird. Wenn sich der Kläger bei der Buchung also dennoch für eine Reise entscheidet, bei der pande­mie­be­dingte Beein­träch­ti­gungen als naheliegendes Risiko ernsthaft in Betracht gezogen werden mussten, ist dies nicht mehr außergewöhnlich, sodass er sich nicht auf die Ausnah­me­vor­schrift des § 651 h Abs. 3 BGB berufen kann.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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