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Landgericht Koblenz Beschluss19.12.2012

Nur an Staats­an­walt­schaft verschenkte Schokoladen­nikoläuse begründen Misstrauen an Unpar­tei­lichkeit des SchöffenAngeklagter kann Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen

Verschenkt ein Schöffe am Nikolaustag zwei Schokoladen­nikoläuse nur an die Staats­an­walt­schaft, so begründet dies ein Misstrauen an die Unpar­tei­lichkeit des Schöffen. Ein Angeklagter kann daher den Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Schöffe am 06.12.2012 vor Beginn des Verhand­lungstages zwei Schoko­la­den­ni­koläuse auf den Tisch der Staats­an­walt­schaft. Einer der Angeklagten lehnte den Schöffen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Misstrauen an Unpar­tei­lichkeit des Schöffen bestand

Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen und damit die Besorgnis der Befangenheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unpar­tei­lichkeit und Unvor­ein­ge­nom­menheit störend beeinflusst. Dabei sei es unbeachtlich, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Jedenfalls sei das Verschenken von zwei Schoko­la­den­ni­ko­läusen an die Staats­an­walt­schaft bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen die Unpar­tei­lichkeit des Schöffen zu begründen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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