Dokument-Nr. 19285
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Landgericht Koblenz Beschluss19.12.2012
Nur an Staatsanwaltschaft verschenkte Schokoladennikoläuse begründen Misstrauen an Unparteilichkeit des SchöffenAngeklagter kann Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen
Verschenkt ein Schöffe am Nikolaustag zwei Schokoladennikoläuse nur an die Staatsanwaltschaft, so begründet dies ein Misstrauen an die Unparteilichkeit des Schöffen. Ein Angeklagter kann daher den Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Schöffe am 06.12.2012 vor Beginn des Verhandlungstages zwei Schokoladennikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft. Einer der Angeklagten lehnte den Schöffen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Misstrauen an Unparteilichkeit des Schöffen bestand
Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen und damit die Besorgnis der Befangenheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst. Dabei sei es unbeachtlich, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Jedenfalls sei das Verschenken von zwei Schokoladennikoläusen an die Staatsanwaltschaft bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu begründen (§ 24 Abs. 2 StPO).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2014
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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