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19.04.2025 
Sie sehen eine Gruppe von Hunden im Gras.

Dokument-Nr. 34977

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Landgericht Koblenz Beschluss04.03.2025

Aus Gefälligkeit Gassi gehender Hundeausführer haftet bei einem Unfall weder als Tierhalter oder TieraufseherFahrradfahrer stürzt über angeblich zu lange Leine

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unbere­chen­barkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Kläger machte erstinstanzlich Schaden­s­er­satz­ansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­ge­bühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 ereignete. Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.

Amtsgericht weist die Schaden­er­satzklage des Fahrradfahrers ab

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich - zumindest stillschweigend - die Aufsichts­pflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB.

Landgericht: Hundeführer haftet weder als Tierhalter noch als Tieraufseher

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 S. 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 S. 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (still­schwei­genden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.

Dem Beklagten ist auch kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, dass einen Schaden­er­satz­an­spruch aus § 823 BGB begründen könnte

Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verlet­zungs­handlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.

Richter: Radfahrer hat sich nicht richtig verhalten

Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefah­ren­si­tuation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situa­ti­o­ns­bedingt zu verkürzen.

Keine Verschul­den­s­haftung des Beklagten erkennbar

Eine Verschul­den­s­haftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefähr­dungs­haftung des Halters - als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann - normiert.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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