21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Koblenz Urteil07.12.2017

Städtische Berufsfeuerwehr haftet nicht für Schäden durch unentdecktes GlutnestEinsatz einer Wärmebildkamera nach Löscharbeiten bei örtlich begrenztem Kleinbrand erfolg­ver­sprechend und ausreichend

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die städtische Berufsfeuerwehr nicht für einen Brandschaden an einem Haus haftet, wenn ein sogenanntes Glutnest nach einer Brandschau unentdeckt bleibt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Hauses. In der Dachge­schoss­wohnung kam es in einer Nacht zu einem Brand, der von der städtischen Feuerwehr gelöscht werden konnte. Die Meldung "Feuer aus" erging gegen 23.30 Uhr. Im Anschluss an die Löscharbeiten führte die Feuerwehr eine Brandschau u.a. mittels Wärmebildkamera durch. Die Brandschau verlief negativ, eine weitere Brandschau wurde für die frühen Morgenstunden des nächsten Tages angeordnet. Eine Stunde vor der weiteren Brandschau brach das Feuer wegen eines versteckten Glutnestes erneut aus und verursachte einen größeren Schaden. Laut einem Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft hatte der Mieter des Klägers, ein Asylbewerber, der der Stadt zugewiesen worden war, den Brand gelegt, um Selbstmord zu begehen.

Kläger verlangt mit Verweis auf grob fahrlässiges Handeln der Feuerwehr Schadensersatz

Der Kläger verlangte nun von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 20.000 Euro wegen Amtspflichtverletzung. Er machte geltend, dass die nach dem Löscheinsatz durchgeführte Brandschau bei einem solchen schweren Brand nicht ausreichend gewesen sei, es hätte eine Brandwache vor Ort aufgestellt werden müssen. Ein Absuchen mittels Wärmebildkamera hätte in einem zeitlichen Abstand von ca. zwei bis drei Stunden erfolgen müssen. Die Feuerwehr habe grob fahrlässig gehandelt. Außerdem habe sich die beklagte Stadt pflichtwidrig verhalten. Sie sei verpflichtet, für die ihr zugewiesenen Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zumindest hätte sie auf einen Versi­che­rungs­ab­schluss des Asylbewerbers hinwirken müssen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, der Brandraum sei intensiv untersucht, sogar Teile der Decke seien freigelegt worden, es habe keine Anzeichen für ein Glutnest vorgelegen. Bei dem Zimmerbrand der vorliegenden Kategorie sei eine Brandwache nicht veranlasst gewesen. Sie habe auch nicht für unerlaubte Handlungen der ihr zugewiesenen Asylbewerber einzustehen.

Von der Feuerwehr durchgeführte Nachschau war ausreichend

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Haftung der Stadt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Das Gericht hatte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt und einen Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr vernommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe unter Berück­sich­tigung der glaubhaften Aussage des Mitarbeiters der Berufsfeuerwehr erläutert, dass die durchgeführte Nachschau nach Abwägung aller konkreten Einflussgrößen völlig ausreichend gewesen sei. Es habe sich um einen Zimmerbrand/Wohnungsbrand gehandelt, den jede Feuerwehr rein statistisch mehrmals im Monat zu bekämpfen habe und der nach dem Kommando "Feuer aus" im Allgemeinen gar nicht mehr kontrolliert werde. Der Einsatz der Wärmebildkamera direkt nach den Löscharbeiten sei bei dem örtlich begrenzten Kleinbrand nach Abwarten der Abkühlphase erfolg­ver­sprechend gewesen. Auch bei Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen sei ein Nachbrand nicht immer zu vermeiden. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachver­ständigen an.

Haftpflicht­ver­si­cherung wäre bei vorsätzlicher Brandstiftung ohnehin nicht einstands­pflichtig

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Haftung der beklagten Stadt auch nicht deshalb in Betracht komme, weil diese es versäumt habe, entweder selbst für den Asylbewerber eine Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen, oder jedenfalls darauf hinzuwirken, dass dieser selbst eine solche Versicherung abschließt. Eine solche Pflicht der Stadt sei nicht ersichtlich. Selbst unterstellt, eine solche Pflicht bestünde, führte die Verletzung der Pflicht nicht zu einem kausalen Schaden beim Kläger, da eine Haftpflicht­ver­si­cherung bei vorsätzlicher Brandstiftung, wie im vorliegenden Fall gegeben, nicht einstands­pflichtig wäre.

Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online

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