Landgericht Kiel Urteil01.06.1992
Mieter dürfen Besichtigungsrecht des Vermieters auf einmal wöchentlich beschränkenVertragswidriges Verhalten liegt nicht vor
Will der Vermieter zusammen mit Kaufinteressenten eine Wohnung besichtigen, so darf der Mieter dies auf einmal wöchentlich beschränken. Ein vertragswidriges Verhalten ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, da sie unter anderem nicht bereit dazu waren, den Vermieter mehr als einmal die Woche Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten. Dieser wollte die Wohnung verkaufen und hatte zuvor bereits mehrfach die Wohnung mit Kaufinteressenten besichtigt. Nachdem sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht
Das Landgericht Kiel entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 556 Abs. 1 BGB (jetzt: § 546 Abs. 1 BGB) zugestanden. Insbesondere sei die außerordentliche Kündigung wegen der Zutrittsverweigerung nicht wirksam gewesen.
Fristlose außerordentliche Kündigung war unwirksam
Ein vertragswidriges Verhalten habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Denn angesichts der zahlreichen und reibungslos verlaufenden Besichtigungen habe es keine schuldhafte erhebliche Vertragsverletzung dargestellt, dass die Mieter die Besichtigungen nur noch einmal die Woche dulden wollten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (zt/WuM 1993, 52/rb)