21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Landgericht Kiel Urteil01.06.1992

Mieter dürfen Besich­ti­gungsrecht des Vermieters auf einmal wöchentlich beschränkenVertrags­widriges Verhalten liegt nicht vor

Will der Vermieter zusammen mit Kaufin­ter­es­senten eine Wohnung besichtigen, so darf der Mieter dies auf einmal wöchentlich beschränken. Ein vertrags­widriges Verhalten ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, da sie unter anderem nicht bereit dazu waren, den Vermieter mehr als einmal die Woche Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten. Dieser wollte die Wohnung verkaufen und hatte zuvor bereits mehrfach die Wohnung mit Kaufin­ter­es­senten besichtigt. Nachdem sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht

Das Landgericht Kiel entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 556 Abs. 1 BGB (jetzt: § 546 Abs. 1 BGB) zugestanden. Insbesondere sei die außer­or­dentliche Kündigung wegen der Zutritts­ver­wei­gerung nicht wirksam gewesen.

Fristlose außer­or­dentliche Kündigung war unwirksam

Ein vertrags­widriges Verhalten habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Denn angesichts der zahlreichen und reibungslos verlaufenden Besichtigungen habe es keine schuldhafte erhebliche Vertrags­ver­letzung dargestellt, dass die Mieter die Besichtigungen nur noch einmal die Woche dulden wollten.

Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (zt/WuM 1993, 52/rb)

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