Dokument-Nr. 26253
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- WuM 2018, 435Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 435
- Amtsgericht Kassel, Urteil27.05.2015, 456 C 549/15
- Krankheitsbedingte Einstellung der Mietzahlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen ZahlungsverzugsLandgericht Hamburg, Urteil11.08.1995, 311 S 63/95
- Aufgrund psychischer Erkrankung unverschuldete Einstellung der Mietzahlungen durch Jobcenter rechtfertigt keine Kündigung des Mieters wegen ZahlungsrückstandsAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil21.09.2016, 231 C 155/16
- Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug wegen schwerer DepressionAmtsgericht Münster, Urteil27.10.2020, 4 C 3363/19
Landgericht Kassel Urteil26.01.2017
Unverschuldeter Mietrückstand bei schwerer psychischer Erkrankung des WohnungsmietersKein Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung
Kommt ein Wohnungsmieter aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung mit den Mietzahlungen in Rückstand, so kann er nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden. Denn ihn trifft aufgrund der Erkrankung kein Verschulden an dem Zahlungsverzug. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungsmieter geriet mit seinen Mietzahlungen ab September 2014 in Verzug. Hintergrund dessen war, dass der Mieter zu Beginn des Jahres 2014 schwer depressiv erkrankte und seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Nach dem Auslaufen des Krankengeldbezugs im August 2014 verfügte der Mieter über keine fortlaufenden Einnahmen. Erst ab Februar 2015 konnte ihm Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden. Die Mietschulden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 4.000 EUR. Der Vermieter erklärte aufgrund dessen die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zwischenzeitlich wurden sämtliche Mietschulden von der Zentrale Fachstelle Wohnen der Stadt Kassel beglichen.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Aufgrund der psychischen Erkrankung und der darauf basierenden Berufsunfähigkeit habe der Mieter die eingetretenen finanziellen Probleme und somit die Mietrückstände nicht zu verschulden. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Räumungs- und Herausgabeanspruch
Das Landgericht Kassel bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung des Mietvertrags nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
Kein Verschulden an Mietrückstände
Zwar stelle die Nichtzahlung der geschuldeten Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten grundsätzlich eine nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, so das Landgericht. Jedoch fehle es an einem Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung. Bei dem Mieter habe eine psychische Ausnahmesituation bestanden. Er sei nahezu vollständig an der Bewältigung seines Alltags und der Klärung finanzieller Angelegenheiten einschließlich der Bezahlung der Miete gehindert gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 2018, 435/rb)
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