18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 24384

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Urteil27.10.2015Landgericht Kaiserslautern1 S 53/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 603Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 603
  • NZV 2016, 483Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 483
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil20.04.2015, 1 C 1586/14
ergänzende Informationen

Landgericht Kaiserslautern Urteil27.10.2015

Fahrzeughalter muss keine Vertragsstrafe wegen verbotswidrigen Parkens seines Pkw auf Super­ma­rkt­pa­rkplatz durch andere Person zahlenAnspruch auf Vertragsstrafe besteht nur gegenüber Fahrer des Pkw

Wird ein Pkw verbotswidrig auf einen Super­ma­rkt­pa­rkplatz abgestellt, so kann der Fahrer auf Zahlung einer Vertragsstrafe haften. Ein Anspruch gegenüber dem Fahrzeughalter besteht jedoch nicht, wenn dieser sein Fahrzeug nicht verbotswidrig parkte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Pkw im Februar 2014 verbotswidrig auf einen Super­ma­rkt­pa­rkplatz abgestellt. An den Einfahrten zum Parkplatz wiesen Hinweisschilder auf die AGB hin, wonach ein verbotswidriges Parken eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 EUR nach sich zieht. Die Betreiberin des Parkplatzes beanspruchte den Halter des Pkw. Da dieser abstritt sein Pkw auf den Parkplatz abgestellt zu haben, weigerte er sich zu zahlen. Die Parkplatz­be­treiberin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Kaiserslautern wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Vertragsstrafe gegen Fahrzeughalter

Das Landgericht Kaiserlautern bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den beklagten Fahrzeughalter kein Anspruch auf die Vertragsstrafe zu. Zwar könne eine solche durch eine AGB wirksam vereinbart werden. Ein entsprechender Vertrag komme aber nur mit demjenigen zustande, der das Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Die Klägerin habe aber nicht nachweisen können, dass der Beklagte der Fahrer des Pkw war.

Kein Anscheinsbeweis hinsichtlich Fahre­rei­gen­schaft

Nach Ansicht des Landgerichts spreche auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte den Pkw gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt hat. Denn es fehle an einem typischen Gesche­hens­ablauf. Es sei nicht gewöhnlich und üblich, dass ein Fahrzeug stets von seinem Halter gefahren werde. Vielmehr sei es völlig lebensnah, dass es zum Beispiel auch von Familien­an­ge­hörigen gefahren wird.

Kein Anspruch aufgrund Halterhaftung

Der Anspruch auf die Vertragsstrafe könne nach Auffassung des Landgerichts auch nicht aus dem Gedanken einer Halterhaftung durch entsprechende Anwendung des § 25 a StVG hergeleitet werden. Nach dieser Regelung könne zwar einem Fahrzeughalter die Verfah­rens­kosten eines behördlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne. Jedoch sei die Fallgestaltung mit der vorliegenden angesichts dessen, dass es um ein Privatgelände und die Zahlung einer Vertragsstrafe geht, nicht vergleichbar. Zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Fehlen einer allgemeinen Halterhaftung sei vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Kein Anspruch auf Auskunft zum Fahrzeugführer

Der Beklagte sei ferner nicht verpflichtet, so das Landgericht, gemäß § 242 BGB Auskunft über den Fahrzeugführer zu geben. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin Rechte und Pflichten anerkannt oder er in irgendeiner Form deren absolute Rechte eingeschränkt hätte. Beides sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus stehe dem Auskunftsanspruch das gegenüber Verwandten bestehende Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht des Beklagten entgegen.

Quelle: Landgericht Kaiserslautern, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 603/rb)

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