Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stand ein Pkw für mindestens vier Tage auf einen privaten Park & Ride Parkplatz. Dies war jedoch nach den Vertragsbedingungen nicht gestattet, da ein Parken nur zwischen 4 Uhr nachts und 3 Uhr nachts des folgenden Tages erlaubt war. Bei einem Verstoß war eine Vertragsstrafe von 30 EUR für jeden Tag der verbotswidrigen Nutzung, jedoch höchstens 500 EUR, geschuldet. Ausgehend davon verlangte die Parklatzbetreiberin vom Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs eine Vertragsstrafe von 120 EUR. Der Fahrzeughalter wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass er nicht Fahrer des Pkw gewesen sei und auch nicht wisse, wer der Fahrer war. Die Parkplatzbetreiberin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Das Amtsgericht Brandenburg war nicht davon überzeigt, dass der beklagte Fahrzeughalter selbst seinen Pkw auf den Parkplatz abgestellt hatte. Dafür spreche auch kein Anscheinsbeweis. Es fehle insofern an einem typischen Sachverhalt. Denn es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass auch andere Personen als der Halter das Fahrzeug nutzen.
Der Anspruch auf Vertragsstrafe könne nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf die Halterhaftung gestützt werden. Eine solche Haftung für Parkplatzgebühren bestehe nicht. Zudem scheide eine analoge Anwendung von § 25 a StVG aus, wonach Verfahrenskosten eines behördlichen Verfahrens der Fahrzeughalter zu tragen habe, wenn der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne. Ob diese Fallgestaltung überhaupt mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, sei fraglich. So regelt § 25 a StVG das Parken im öffentlichen Verkehrsraum, wohingegen hier ein Privatparkplatz betroffen war. Zudem betreffe die Vorschrift die durch das unberechtigte Parken entstandenen Verfahrenskosten. Die Klägerin verlange aber nicht den Ersatz ihr entstandener Kosten, sondern die Zahlung einer Vertragsstrafe. Ohnehin fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, da das Fehlen einer allgemeinen Halterhaftung auf eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers beruhe.
Der Beklagte sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den Namen des Fahrers zu benennen.
Der Beklagte sei für das verbotswidrige Abstellen seines Pkw nach Auffassung des Amtsgerichts als Zustandsstörer verantwortlich und hafte deshalb auf Zahlung der Vertragsstrafe. Ein Zustandsstörer sei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht habe, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten werde. So liege der Fall hier. Der Beklagte beherrsche die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen könne, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt werde. Ihm sei die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass er entweder selbst seinen Pkw benutzt habe oder aber zumindest sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen habe. Es sei somit sachgerecht, ihm diese Störung zuzurechnen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an Familienangehörigen üblich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)