21.11.2024
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Landgericht Kaiserslautern Urteil14.10.2008

"Benzinklausel": Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Privat­haft­pflicht­versicherung nach Wildflucht aufgrund Offenlassen eines Gatters durch PKW-FahrerGeflüchtetes Wild verursachte Schäden

Verursacht entflohenes Wild Schäden, weil ein PKW-Fahrer versehentlich das Gatter offenließ, so muss die Privat­haft­pflicht­versicherung für den Schaden aufkommen. Die sogenannte "Benzinklausel" greift nicht, da der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs entstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Fahrer öffnete das Tor eines privaten Wildgeheges, um mit seinem Fahrzeug durch das Tor zu fahren. Er vergaß aber das Tor wieder zu schließen, so dass mehrere Wildtiere entflohen. Da diese nachfolgend Schäden verursachten und der PKW-Fahrer dafür in Anspruch genommen wurde, verlangte er von seiner Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufzukommen. Die Versicherung weigerte sich mit der Begründung, dass Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden, nicht von der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung gedeckt sei (sog. "Benzinklausel").

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Landgericht Kaiserslautern entschied gegen die Versicherung. Dem PKW-Fahrer habe als Versi­che­rungs­nehmer ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung zugestanden.

Kein Ausschluss durch "Benzinklausel"

Der Versi­che­rungs­schutz sei nach Ansicht des Landgerichts nicht durch die "Benzinklausel" ausgeschlossen gewesen. Dazu hätte sich nämlich eine Gefahr verwirklichen müssen, die dem Fahrzeug­ge­brauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Anwen­dungs­bereich der Klausel sei nur dann eröffnet, wenn sich ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden führte. Die Klausel schließe daher vom Versi­che­rungs­schutz nur aus, was als typisches Kraft­fahr­zeug­ge­brauchs­risiko in der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung versichert ist. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Verwirklichung des Gebrauchs­risikos eines Fahrzeugs durch Wildschaden

Im vorliegenden Fall habe sich kein Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs verwirklicht, so das Landgericht. Denn der Gebrauch des PKW durch das Durchfahren des Tors habe nicht zum Entlaufen der Tiere geführt. Das Öffnen des Tors habe lediglich zur räumlichen Erweiterung der Gebrauchs­mög­lichkeit des Fahrzeugs geführt. Das Offen­ste­hen­lassen wiederum habe für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs keinen Zweck gehabt.

Quelle: Landgericht Kaiserslautern, ra-online (zt/NJW-RR 2009, 249/rb)

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