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18.01.2025  
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Landgericht Hildesheim Urteil09.12.2016

Keine Rückabwicklung von Pferde­kauf­vertrag wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufs­un­ter­suchungKrankhafte Veränderung im Sprunggelenk des Pferdes für Laien nicht erkennbar

Das Landgericht Hildesheim hat die Klage einer Pferdekäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Das Pferd wies zwar in der Tat die von der Klägerin beanstandeten krankhaften Veränderungen im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein auf, für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Verkäufers fehlte es dem Gericht jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte vom Beklagten im Jahr 2011 ein Dressurpferd zum Preis von 60.000 Euro gekauft, der das Pferd selbst kurz zuvor für einen Betrag von 40.000 Euro anderweitig erworben hatte. Später erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Streitig war zwischen den Parteien, inwieweit dem Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Röntgenbefund über eine mögliche krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes bekannt war. Vor Abschluss des Vertrages zwischen Klägerin und Beklagtem war nämlich eine Ankaufs­un­ter­suchung durch eine Tierärztin durchgeführt worden, die auf der Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrschein­lichkeit für eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes in der Zukunft erwarten ließ. Gleichzeitig waren Unter­su­chungs­befunde eines anderen Tierarztes aus dem Jahr 2008 vorhanden, aus denen sich ergab, dass ein Weiterverkauf aufgrund der Möglichkeit einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur schwierig werden könnte.

Ausreichende Anhaltspunkte für vorsätzliche Täuschung nicht erkennbar

Das Landgericht Hildesheim hat u.a. durch Einholung eines tierme­di­zi­nischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens Beweis erhoben. Hiernach lag eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes vor, die den Weiter­ver­kaufswert des Pferdes massiv minderte. Der Beklagte als Laie hätte dies jedoch - auch anhand der alten Unter­su­chungs­befunde des Tierarztes aus dem Jahr 2008 - nicht erkennen müssen. Für eine vorsätzliche Täuschung fehlte es damit an ausreichenden Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Pferd für einen niedrigeren Einkaufspreis erworben hat, genügt hierfür nicht.

Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kam nicht in Betracht, weil ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss vereinbart worden war.

Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online

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