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- NJW-RR 2015, 480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 480
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil13.08.2014, 27 C 212/13
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Landgericht Heidelberg Urteil13.01.2015
Kollision zweier in der Tiefgarage rückwärtsfahrender Fahrzeuge: Rückwärtsfahren entgegen der Pfeilrichtung beim Rangieren führt nicht zur alleinigen HaftungZusammenstoß zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge spricht grundsätzlich für beiderseitigen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Kommt es in einer Tiefgarage zu einem Zusammenstoß zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge, spricht dies grundsätzlich dafür, dass beide Fahrzeugführer gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Ein Fahrzeugführer haftet jedoch nicht allein deswegen für die Kollision, weil er beim Rangieren teilweise entgegen der Pfeilrichtung fährt. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kam es in einer Tiefgarage zu einem Verkehrsunfall als eine Frau mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausparken wollte und mit einem ebenfalls rückwärtsfahrenden Autofahrer zusammenstieß. Dieser rangierte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug, um in einer Parklücke einzuparken. Die Fahrzeughalterin beanspruchte aufgrund des Unfalls Schadenersatz. Ihrer Meinung nach habe der Autofahrer für die Kollision allein gehaftet. Denn dieser sei entgegen der Pfeilrichtung rückwärts gefahren. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Da der Autofahrer lediglich einen Betrag von ca. 989 Euro zahlte, erhob die Fahrzeughalterin Klage.
Amtsgericht verneinte alleinige Haftung des Autofahrers
Das Amtsgericht Heidelberg verneinte eine alleinige Haftung des beklagten Autofahrers. Vielmehr hielt es eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen, da beide Fahrzeugführer gleichermaßen gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Angesichts des bereits außergerichtlich gezahlten Betrags haben der Klägerin daher keine weiteren Ansprüche zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein.
Landgericht bejahte Haftung des Beklagten zu 2/3
Das Landgericht Heidelberg entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher teilweise das erstinstanzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach sei das Verschulden des Beklagten schwerer zu bewerten gewesen als das Verschulden der Klägerin. Zwar sei es richtig, dass bei einer Kollision zweier Rückwärtsfahrender die Vermutung besteht, dass beide gleichermaßen gegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Der Sorgfaltsverstoß des Beklagten habe jedoch schwerer gewogen, weil sein Fahrverhalten mehr Risiken geborgen habe als das der Klägerin und ihn daher nochmals erhöhte Sorgfaltspflichten getroffen haben.
Beklagter musste mit aus Parklücken ausparkenden Fahrzeugen rechnen
Der Beklagte habe nach Ansicht des Landgerichts sowohl mit entgegenkommenden als auch mit aus Parklücken ausparkenden Fahrzeugen rechnen müssen. Er habe in diesem Zusammenhang insbesondere beachten müssen, dass ein rückwärts ausparkender Fahrzeugführer in erster Linie auf den ihm auf dem Durchfahrtsweg entgegenkommenden Verkehr achten und sein Fahrzeug daher nicht bemerken werde.
Rückwärtsfahren entgegen der Pfeilrichtung begründete keine alleinige Haftung
Der Beklagte habe nicht für den Zusammenstoß allein gehaftet, so das Landgericht weiter, weil er entgegen der Pfeilrichtung rückwärtsfuhr. Denn die Pfeilmarkierungen haben nicht den Zweck gehabt, jegliches Rückwärtsfahren zu untersagen. Vielmehr sei darin nur das Gebot enthalten gewesen, den Durchfahrtwegs bei der Suche nach einem Parkplatz in Pfeilrichtung zu befahren. Ein Rangieren zum Ein- oder auch Ausparken sei davon nicht umfasst gewesen. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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