21.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil15.08.1997

Hundekratzer im Parkett: Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber Priva­t­haft­pflicht- und Tier­halter­haft­pflicht­versicherungHundehalter muss für Parkettschäden selbst einstehen

Verursacht der Hund des Mieters durch das Laufen mit seinen Hundekrallen Parkettschäden in der Wohnung, so muss dafür weder die Priva­t­haft­pflicht- noch die Tier­halter­haft­pflicht­versicherung einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Hund eines Wohnungsmieters beim Laufen mit seinen Krallen Schäden am Parkett. Der Mieter und Hundehalter beanspruchte daraufhin sowohl seine Priva­t­haft­pflicht- als auch Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung. Da beide Versicherungen aber eine Schadens­re­gu­lierung ablehnten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung

Das Landgericht Hannover entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Die Privathaftpflichtversicherung müsse nicht für Mietschäden aufkommen, die infolge von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Parkettschäden entweder auf eine übermäßige Beanspruchung oder auf eine normale Abnutzung infolge der Hundekrallen zurück zuführen gewesen.

Leistungs­freiheit der Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung

Der Hundehalter habe auch nicht seine Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung beanspruchen können, so das Landgericht weiter. Denn diese müsse nur für Schäden haften, die ein Tier aufgrund seines unberechenbaren Verhaltens anrichtet. Die Schäden hätten sich somit als Verwirklichung der Tiergefahr darstellen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe es sich um vorhersehbare Abnut­zungs­spuren durch den Hund als Mitbewohner gehandelt. Mit Parkettschäden durch Hundekrallen habe der Hundehalter daher rechnen müssen.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/zfs 1998, 60/rb)

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