Dokument-Nr. 18063
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- zfs 1998, 60Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1998, Seite: 60
- Kein Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung wegen durch Hundeurin beschädigtes Parkett bei Leistungsausschluss für Schäden durch HundehaltungOberlandesgericht Köln, Beschluss16.02.2010, 9 U 179/09
- Mieter muss für Kratzer durch Hundekrallen im Parkett nicht aufkommenAmtsgericht Köpenick, Urteil23.03.1999, 8 C 126/98
Landgericht Hannover Urteil15.08.1997
Hundekratzer im Parkett: Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflicht- und TierhalterhaftpflichtversicherungHundehalter muss für Parkettschäden selbst einstehen
Verursacht der Hund des Mieters durch das Laufen mit seinen Hundekrallen Parkettschäden in der Wohnung, so muss dafür weder die Privathaftpflicht- noch die Tierhalterhaftpflichtversicherung einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Hund eines Wohnungsmieters beim Laufen mit seinen Krallen Schäden am Parkett. Der Mieter und Hundehalter beanspruchte daraufhin sowohl seine Privathaftpflicht- als auch Tierhalterhaftpflichtversicherung. Da beide Versicherungen aber eine Schadensregulierung ablehnten, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflichtversicherung
Das Landgericht Hannover entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Privathaftpflichtversicherung müsse nicht für Mietschäden aufkommen, die infolge von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Parkettschäden entweder auf eine übermäßige Beanspruchung oder auf eine normale Abnutzung infolge der Hundekrallen zurück zuführen gewesen.
Leistungsfreiheit der Tierhalterhaftpflichtversicherung
Der Hundehalter habe auch nicht seine Tierhalterhaftpflichtversicherung beanspruchen können, so das Landgericht weiter. Denn diese müsse nur für Schäden haften, die ein Tier aufgrund seines unberechenbaren Verhaltens anrichtet. Die Schäden hätten sich somit als Verwirklichung der Tiergefahr darstellen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe es sich um vorhersehbare Abnutzungsspuren durch den Hund als Mitbewohner gehandelt. Mit Parkettschäden durch Hundekrallen habe der Hundehalter daher rechnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/zfs 1998, 60/rb)
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