21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18035

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Beschluss16.02.2010Oberlandesgericht Köln9 U 179/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2010, 374Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2010, Seite: 374
  • VersR 2010, 902Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 902
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss16.02.2010

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Privat­haft­pflicht­versicherung wegen durch Hundeurin beschädigtes Parkett bei Leistungs­aus­schluss für Schäden durch HundehaltungAusschluss­klausel soll erhöhtes Haftungsrisiko aus Tierhaltung ausschließen

Wird das Parkett einer Mietwohnung durch Hundeurin beschädigt, so muss dafür die Privat­haft­pflicht­versicherung dann nicht aufkommen, wenn eine Klausel die Leistungs­pflicht bei Schäden durch Hundehaltung ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung wurde durch den Hund der Mieterin das Parkett beschädigt, weil der Hund auf das Parkett urinierte. Sie beanspruchte aufgrund dessen ihre Privathaftpflichtversicherung. Diese berief sich jedoch auf eine Klausel der Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach bei Schäden durch Hundehaltung kein Versi­che­rungs­schutz besteht. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen die Versi­che­rungs­nehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn durch die Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen. Der Ausschluss habe sämtliche Ansprüche, denen die Versi­che­rungs­nehmerin aus der Tierhaltung ausgesetzt war, umfasst.

Ausschluss des erhöhten Haftungsrisikos

Die Klausel habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bezweckt, das sich aus einer Tierhaltung ergebene erhöhte Haftungsrisiko auszuschließen. Dass es dabei zu eventuellen Deckungslücken zwischen Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung und Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung oder einer Mehrfach­ver­si­cherung kam, spiele hier keine Rolle.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 2010, 902/rb)

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