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Landgericht Hannover Urteil25.08.2015

Bar-Rabatt auf Einkaufspreis für Almased-Produkt für Apotheken verstößt gegen KartellrechtHersteller dürfen von Vertrie­b­s­partnern nicht Einhaltung von Mindest­verkaufs­preisen oder Preis­un­ter­grenzen verlangen

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein von der Firma Almased eingeräumter 30 %-iger Bar-Rabatt auf den Einkaufspreis des Abnehmprodukts "Almased Vitalkost" für Apotheken kartell­rechts­widrig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hersteller des Abnehmprodukts "Almased Vitalkost" hatte in einem "einmaligen Aktionsangebot" den das Produkt vertreibenden Apotheken einen 30 % Bar-Rabatt auf den Einkaufspreis angeboten. Um diesen Rabatt in Anspruch nehmen zu können, sollten sich die so umworbenen Apotheken unter anderem verpflichten, den Verkaufspreis von 15,95 Euro gegenüber den Verbrauchern nicht zu unterschreiten.

Wettbe­wer­bs­zentrale rügt Kartellverstoß

Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete diese Preis-Aktion als kartell­rechts­widrig. Ein Unternehmen darf einem anderen Unternehmen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartell­rechts­widrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preis­emp­feh­lungen aussprechen, jedoch von ihren Vertrie­b­s­partnern (Händler und auch Apotheker) nicht die Einhaltung von Mindest­ver­kauf­s­preisen oder Preis­un­ter­grenzen verlangen. Die Festlegung solcher Preis­un­ter­grenzen stellt einen Kartellverstoß dar (§ 1 GWB).

LG verurteilt Almased zur Unterlassung

Das Landgericht Hannover folgte der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale und verurteilte Almased zur Unterlassung. Es wies insbesondere den Einwand von Almased zurück, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungs­in­tensität geboten und die zusätzliche Kundenberatung durch die anbietenden Apotheken rechtfertige eine Preisbindung. Das Produkt werde nämlich auch in Drogerie-Märkten und von einer Vielzahl von Online-Händlern im Internet angeboten, ohne dass ein bestimmtes Beratungsniveau bei den einzelnen Vertriebswegen sichergestellt sei.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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