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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.11.2009

Kein Kartellverstoß der Drogerie Rossmann – Waren wurden nicht unter Einstandspreis verkauftOLG Düsseldorf spricht Rossmann vom Vorwurf unbilliger Behinderung frei

Die Firma Rossmann GmbH und deren Inhaber Dirk Rossmann haben kleinere und mittlere Unternehmen durch den angeblichen Verkauf von Waren unter Einstandspreis nicht unbillig behindert. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Das Bundes­kar­tellamt hatte dem Unternehmen und dem Inhaber vorgeworfen, im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter Einstandspreis angeboten zu haben. Dies stellte nach Auffassung des Bundes­kar­tellamts einen Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung dar (§ 20 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen). Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern. Das Bundes­kar­tellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbe­kos­ten­zu­schüsse als allgemeinen Rabatt angesehen, der auf alle Produkte eines Herstellers zu verteilen war. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären. Das Bundes­kar­tellamt hatte zuletzt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.

Werbe­kos­ten­zu­schüsse wurden nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf konkret beworbene Waren angerechnet

Das Gericht hat das Unternehmen und den Firmeninhaber heute vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Das Gericht hat verneint, dass bei der Firma Rossmann GmbH Waren unter Einkaufspreis verkauft worden waren. Nach Überzeugung des Gerichts sind im konkreten Fall die Waren­kos­ten­zu­schüsse und damit die Einstandspreise nicht wie vom Bundes­kar­tellamt vorgenommen zu berechnen. Vielmehr ist das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbe­kos­ten­zu­schüsse in jahrzehn­te­langer Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstand­s­preisen lagen. Das Gericht hatte daher das Unternehmen und den Betroffenen vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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