21.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil06.10.2020

TUI darf Erstattung des Reisepreises nach coronabedingter Reiseabsage nicht erschwerenReise­ver­an­stalter muss Rückzahlungs­hinweise im Internet deutlich machen

Das LG Hannover hat in entschieden, dass TUI Deutschland künftig auf seiner Webseite eindeutig auf Erstattungs­ansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie hinweisen muss.

TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen zu "Corona und Ihrer Reise" aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen.

Hinweis auf die Reise­kos­te­n­er­stattung war versteckt, und kaum auffindbar

Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein "Reiseguthaben" zu entscheiden. Der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) hat dies als Verschleierung der Kundenrechte kritisiert und Klage gegen TUI eingereicht.

LG: Hinweis auf Rechtsanspruch der Reise­prei­s­er­stattung muss klar und deutlich erkennbar sein

Das LG Hannover hat das Reise­un­ter­nehmen gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt. Darin untersagt das Landgericht dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entge­gen­zu­setzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem muss das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreis haben – und Gutscheine oder Umbuchungs­mög­lich­keiten lediglich optionale Alter­na­ti­v­an­gebote sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (ab)

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