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Dokument-Nr. 32284

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Urteil15.09.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 u 191/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.08.2021, 2-6 O 299/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.09.2022

Keine Irreführung der Verbraucher bei optionalem Angebot der Reiseumbuchung im Zuge der Corona-PandemieKeine Irreführung über Möglichkeit der Reise­stor­nierung

Bietet ein Reise­ver­an­stalter im Zuge einer Virus-Pandemie die Umbuchung der Reise an, so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG über die Möglichkeit der Reise­stor­nierung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Mai und Juli 2020 befand sich auf der Webseite einer Reise­ver­an­stalterin unter dem Link "Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier" der Hinweis, dass die Reise­ver­an­stalterin wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Die Reisegäste sollten aber in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert werden. Zudem bat die Reise­ver­an­stalterin darum, die Reise um ein Jahr zu verschieben. Der Dachverband der Verbrau­cher­zen­tralen der Bundesländer sah dies als Irreführung der Verbraucher an und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Meinung nach würden die Kunden durch den Hinweis davon abgehalten, ihre Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises zu stornieren. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Erstinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung nicht zu. Die Hinweise der Beklagten beinhalten keine Irreführung über die Rechte der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Es werde keine Fehlvorstellung dergestalt erzeugt, dass dem Reisenden nur das Recht zur Umbuchung, nicht aber zur Stornierung der Reise zustehe. Die Angaben der Beklagten seien so zu verstehen, dass die Umbuchung optional und freiwillig sei. Es handele sich um ein Angebot.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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