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Landgericht Hannover Urteil27.03.2017

Besonders beworbenes und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestelltes Rail&Fly-Ticket stellt Eigenleistung des Reise­ver­an­stalters darReise­ver­an­stalter muss für Folgen der Zugverspätung einstehen

Wird ein Rail&Fly-Ticket besonders beworben und wird das Ticket dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt, so stellt das Ticket eine Eigenleistung des Reise­ver­an­stalters dar. Daher hat dieser für die Folgen einer Zugverspätung einzustehen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Reisender von einer Reise­ver­an­stalterin ein sogenanntes Rail&Fly-Ticket. Aufgrund der Verspätung des Zuges erreichte der Reisende jedoch den Flughafen zu spät. Er war daher gezwungen Ersatztickets zu kaufen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Reise­ver­an­stalterin ersetzt. Diese weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass sie lediglich als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets auftrat. Der Reisende sah dies anders und erhob daher Klage. Nachdem die erste Instanz der Klage stattgab, musste das Landgericht Hannover eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Landgericht Hannover bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für den Ersatzflug zu. Der Beklagten seien die Folgen der Zugverspätung über § 278 BGB zuzurechnen, weil der Bahntransfer zum Leistungsumfang der Beklagten gehört habe.

Zug-zum-Flug-Ticket als Eigenleistung der Reise­ver­an­stalterin

Die Beklagte sei nicht als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets aufgetreten, so das Landgericht, sondern als Erbringerin dieser Leistung in eigener Verantwortung. So sei das Ticket in der Katalog­be­schreibung besonders beworben worden. Im Gegensatz zu anderen Fremdleistungen, die ausdrücklich als solche beworben werden, fehle ein solcher Zusatz im Hinblick auf das Bahnticket. In der Buchungs­be­stä­tigung seien die Tickets mit aufgeführt und es werde kein gesondertes Entgelt verlangt. Die Voucher für das Bahnticket seien ferner gemeinsam mit den anderen Reiseunterlagen übersandt worden. Die Fahrtkarten weisen zudem das Logo der Beklagten auf sowie eine mit der Flugnummer identische Vorgangsnummer. Des Weiteren sei das Ticket nur in Verbindung mit dem Flugticket nutzbar. Auch werde das Bahnticket als Bestandteil der Reiseunterlagen bezeichnet.

Verant­wort­lichkeit des Reisenden zur rechtzeitigen Ankunft unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Umstand, dass der Reisende darauf hingewiesen wurde, dass er für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist und die Verbindung auch unter Einbezug eventueller Verspätungen so gewählt werden sollte, dass der Flughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht wird, in der Gesamtschau unbeachtlich für die Einordnung des Bahntransfers als Eigenleistung der Beklagten.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 144/rb)

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