21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 31042

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Urteil29.06.2021BundesgerichtshofX ZR 29/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2021, 2880Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 2880
  • RRa 2021, 217Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 217
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil08.08.2019, 16 O 106/18
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil01.04.2020, 5 U 1638/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.06.2021

BGH: Auflistung eines Zugtransfers zum Flughafen als Vorteil in Reiseprospekt ohne Hinweis auf zusätzliches Entgelt spricht für Zugehörigkeit zur PauschalreiseReise­ver­an­stalter haftet für Verpassen des Fluges aufgrund von Zugverspätung

Wird in einem Reiseprosekt der Zugtransfer zum Flughafen als Vorteil ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt bezeichnet, so spricht dies dafür, dass der Bahntransfer zur Pauschalreise gehört. Verpassen die Reisenden den Flug wegen einer Zugverspätung, obwohl sie einen ausreichende Zeitpuffer einplanten, so haftet dafür der Reise­ver­an­stalter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz buchte eine Flugpau­scha­lreise nach Kuba. Der Hinflug sollte im November 2017 vom Flughafen Düsseldorf starten. Die Reise beinhaltete einen Zugtransfer zum Flughafen. Obwohl die Reisenden einen ausreichenden Zeitpuffer einplanten verpassten sie den Flug aufgrund einer Zugverspätung. Sie machten dafür die Reise­ver­an­stalterin verantwortlich und klagten schließlich auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Reisenden meinten, der Zugtransfer sei Bestandteil des Reisevertrags geworden. Tatsächlich wurde der Bahntransfer sowohl im Reiseprosekt als auch in der Buchungs­be­stä­tigung als Vorteil beschrieben, ohne dass auf ein zusätzlichen Entgelt hingewiesen wurde.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Bahntransfer nicht Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistung gewesen, sondern eine von der Beklagten vermittelte Fremdleistung der Deutsche Bahn AG. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof sieht Zugtransfer als Reiseleistung der Reise­ver­an­stalterin

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der Zugtransfer sei eine Reiseleistung der Beklagten gewesen. Die Nennung des Bahntransfers im Reiseprospekt und der Buchungs­be­stä­tigung als Vorteil ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt sei aus Kundensicht so zu verstehen, dass es sich bei dem Bahntransfer um eine vom Pauschalpreis umfasste Leistung handelt. Es sei nicht zu erkennen, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, welche die Beklagte vermittelt. Denn eine Zusatzleistung sei typischerweise mit einem zusätzlichen Entgelt verbunden. Der Eindruck, dass die Beklagte eine eigene Leistung anbietet, werde zudem dadurch verstärkt, dass sie auf der Fahrkarte aufgeführt ist.

Vorliegen eines Reisemangels

Die gebuchte Reise sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs wegen des verspäteten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Mangel behaftet gewesen, für den die Beklagte einzustehen habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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