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Landgericht Hannover Urteil10.09.2018

Bei Annullierung des ursprünglichen Fluges und Verspätung des Ersatzfluges steht Fluggast Ausgleichs­zahlung zweimal zuFluggast erleidet zweimal Ärgernis und Unannehm­lich­keiten

Wird der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und kommt es bei dem Ersatzflug zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden, so steht dem Fluggast zweimal der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Denn der Fluggast erleidet in diesem Fall zweimal ein Ärgernis und Unannehm­lich­keiten. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Flugpassagierin gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung, weil ihr ursprünglich geplanter Flug storniert wurde und der Ersatzflug am nächsten Tag mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden den Zielort erreichte. Die Flugge­sell­schaft meinte, der Klägerin stehe der Anspruch auf Ausgleichszahlung nur einmal zu.

Zweimaliger Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Hannover entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zweimal zu. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie im Ergebnis lediglich mit einer Verspätung ihren Zielort erreicht hatte. Sie dürfe sich vielmehr darauf berufen, zweimal wegen des von ihr angestrebten Fluges ein Ärgernis und Unannehm­lich­keiten erlitten zu haben, so dass sie sowohl einen Ausgleichs­an­spruch wegen der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges als auch wegen der Verspätung des Ersatzfluges habe.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2019, 119/rb)

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