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Dokument-Nr. 34157

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Urteil22.11.2023Landgericht Hanau2 S 35/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 448Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 448
  • WuM 2024, 328Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 328
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil17.01.2022, 34 C 35/21
ergänzende Informationen

Landgericht Hanau Urteil22.11.2023

Keine Nutzungs­entschädigung wegen Vorenthaltung der Wohnung bei Klage des Vermieters gegen mieterseitige KündigungKein Rücknahmewillen des Vermieters

Klagt ein Vermieter gegen die Kündigung seines Mieters, so kann er keine Nutzungs­entschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB verlangen. Denn insofern fehlt es am Rücknahmewillen des Vermieters. Dies hat das Landgericht Hanau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Hanau unter anderem über das Bestehen eines Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Vermieter. Der Mieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, wogegen sich der Vermieter gerichtlich zur Wehr setzte. Zugleich warf der Vermieter dem Mieter vor, die Wohnung nicht herauszugeben, ihm diese also vorzuenthalten. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter könne keine Nutzungs­ent­schä­digung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB verlangen. Denn insofern fehle es am Rücker­lan­gungs­willen des Vermieters. Der Vermieter gehe trotz Kündigung durch den Mieter von einem Fortbestehen des Mietver­hält­nisses aus, was er durch das Führen eines Prozesses gegen die Kündigung dokumentiere. Eines konkreten Rückga­be­an­gebots des Mieters bedürfe es in einem solchen Fall nicht.

Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

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