18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 6258

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil09.05.2008

Landgericht Hamburg: "Bios"-Werbung "gut für den Körper" ist irreführendBios darf weiter mit "Ohne Zuckerzusatz" beworben werden - Gericht weist entsprechenden Antrag der Bionade GmbH ab

Das neue Erfri­schungs­getränk "Bios" darf nicht mehr mit "gut für den Körper" beworben werden. Dies entschied das Hamburger Landgericht auf Antrag des Konkurrenten "Bionade". Allerdings darf das fermentierte Erfri­schungs­getränk "Bios" weiter ausloben, ohne Zuckerzusatz hergestellt zu sein.

Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 09.05.2008 auf Antrag der Bionade GmbH sowohl gegenüber der Getränke Nordmann GmbH als auch gegenüber weiteren Beteiligten, u.a. gegen Oliver Nordmann persönlich, verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit irreführenden Aussagen zu werben.

Mit "gut für den Körper" darf nicht mehr geworben werden

Die Getränke Nordmann GmbH wurde darüber hinaus dazu verurteilt, es zu unterlassen Erfri­schungs­ge­tränke zu verkaufen, sofern diese die irreführende Auslobung "gut für den Körper" aufgenommen haben. Diese Aussage findet sich z.B. auf Erfri­schungs­ge­tränken der Marke "bios", die über eine Tochter­ge­sell­schaft der Getränke Nordmann GmbH, die Landwert Bio Premium GmbH, vertrieben wird.

Darüber hinaus hat das Landgericht Hamburg der Getränke Nordmann GmbH verboten, in irreführender Weise mit der vermeintlichen Zuckerfreiheit von "bios"-Produkten zu werben und hierbei einen unlauteren Werbevergleich gegenüber dem Produkt Bionade und von Cola-Produkten herzustellen. Das Landgericht Hamburg hat seine weit reichenden Entscheidungen u.a. damit begründet, dass dem Verbraucher mit der verbotenen Grafik suggeriert werden würde, das Getränk "bios" enthalte keinerlei Zucker. Hierzu stellte das Landgericht Hamburg fest, dass diese Aussage nicht richtig ist, weil dem Produkt "bios" Fruchtsäfte zugesetzt werden, um dieses zu süßen.

Die Hamburger Richter verurteilten darüber hinaus auch die für die Herstellung und den Vertrieb der "bios"-Produkte gegründete "Landwert Bio Premium GmbH", irreführende und unklare Aussagen auf den Flaschen zu unterlassen.

Slogan "durstlöschender als der Marktführer" ist eine unzulässige Form der vergleichenden Werbung

Das Landgericht Hamburg hat auch gegen Oliver Nordmann persönlich eine einstweilige Verfügung erlassen und diesem auf diesem Wege verboten, im Internet u.a. die Bezeichnung "durstlöschender als der Marktführer" aufstellen zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Slogan "durstlöschender als der Marktführer" eine unzulässige Form der vergleichenden Werbung darstelle und somit unlauter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei.

Bios darf weiterhin mit dem Slogan "Ohne Zuckerzusatz" beworben werden

Die Nordmann Gruppe hatte in letzter Zeit massiv mit der Aussage "Ohne Zuckerzusatz" geworben. Das Gericht wies den Antrag der Bionade GmbH, Bios diese Werbung zu untersagen, zurück. Trotz des Zusatzes von süßenden Fruchtsäften hielten die Richter die Aussage für zutreffend. Die Bionade GmbH hat angekündigt, hiergegen weiter vorgehen zu wollen.

Berufung ist anhängig

Der Rechtsstreit geht in die nächste Instanz. Berufung ist eingelegt worden.

Hintergrund: "Bios"

Seit Anfang 2008 macht die Stralsunder Brauerei der Ökolimonade "Bionade" mit dem Produkt "Bios" Konkurrenz. Bios ist eine auf Malzbasis gebraute Limonade. Die Stralsunder Brauerei gehört zu der Nordmann-Unter­neh­mens­gruppe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Bionade GmbH vom 14.05.2008 und Pressemitteilung der Nordmann-Gruppe (Bios) vom 16.05.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6258

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI